Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.112,72 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 282,97 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Bezahlung eines Betrages von 51.382,91 S brutto sA. Er sei bei den Beklagten im Rahmen eines mit 30.November 1985 befristeten Arbeitsvertrages ab 2.Juli 1985 als Schlosser beschäftigt gewesen; am 2.September 1985 sei ihm vom Erstbeklagten mitgeteilt worden, daß das Arbeitsverhältnis rückwirkend mit 30. August 1985 aufgelöst sei. Eine einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei aber im Hinblick auf die Befristung nicht möglich. Begehrt werde der Lohn bis zum Ende der Befristung und eine auf die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnete Urlaubsabfindung.
Die Beklagte wendete ein, daß ungeachtet der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist vereinbart worden sei. Das Arbeitsverhältnis sei dementsprechend zum 30.August 1985 aufgelöst worden.
Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Durch schriftlichen Vertrag wurde zwischen dem Kläger und den Beklagten ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer vom 1.Juli 1985 bis 30. November 1985 begründet. Im Text ist eine Kündigungsmöglichkeit (für beide Teile) mit einer Woche Kündigungsfrist vorgesehen. Die Beklagten verliehen den Kläger an ein Unternehmen, das ihm bis Ende August 1985 beschäftigte. Am 2.September 1985 meldete sich der Kläger über Aufforderung der Beklagten bei einem anderen Unternehmen, wurde aber dort abgewiesen, weil man ihn nicht benötigte. Nun erfuhr der Kläger, daß er heimgehen könne, er werde am Freitag Papiere und Geld erhalten. Tatsächlich erhielt er am 6. September 1985 zwar seine Arbeitspapiere, jedoch keine Zahlung. Eine Kündigung vor dem 2.September 1985 erfolgte nicht; der Kläger konsumierte keinen Urlaub.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung unzulässig sei. Die von Seiten der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei daher unwirksam, so daß dem Kläger Entgelt bis zum Ende der Befristung zustehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge, bestätigte das Ersturteil bezüglich des Zuspruches von 6.241,07 S brutto sA und änderte es bezüglich des Mehrbegehrens von 45.141,84 S brutto sA in eine Klageabweisung ab.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und ging rechtlich davon aus, daß die Parteien auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren können. Die Beklagten hätten am 2.September 1985 (einem Montag) die Kündigung erklärt; nach Ablauf der Kündigungsfrist von einer Woche sei damit das Arbeitsverhältnis beendet worden. Dem Kläger stehe daher der Lohn für eine Arbeitswoche sowie eine Urlaubsabfindung auf der Basis einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von insgesamt 10 Wochen zu. Gegen den abändernden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf eine Wiederherstellung des Ersturteils abzielenden Antrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Zulässigkeit einer Vereinbarung, wonach ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Zeit gekündigt werden kann, bejaht. Der Auffassung des Revisionswerbers, die Rechtsprechung sei nicht einhellig, wie sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.März 1979, 4 Ob 11/79 (Arb.9.776 = ZAS 1980/7, mit Besprechung von Buchsbaum) ergebe, kann nicht beigepflichtet werden. In dieser Entscheidung wurde nur zur Frage Stellung genommen, ob bei Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses die nicht vereinbarte, im Vordruck des Dienstzettels enthaltene Kündigungsmöglichkeit dadurch Vertragsinhalt werde, daß der Arbeitnehmer ihr nicht widerspreche, und ob sie bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach Ablauf der Befristung zum Tragen komme. In der Besprechung dieser Entscheidung hat Buchsbaum mit überzeugenden Argumenten dargelegt, daß bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Kündigungsmöglichkeit durch Vereinbarung der Parteien geschaffen werden kann. Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1986, 331 = RdA 1986/19 (mit zustimmender Besprechung von Petrovic) unter Hinweis auf die bisherige Judikatur Arb.10.215, 4 Ob 111,112/80 und 4 Ob 124/78 - der noch der Hinweis auf Arb.6.786 beizufügen ist - sowie Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I2 183 (aM Heinrichs in ZAS 1981, 22) geteilt. Die Frage, ob die vereinbarte Kündigungsfrist gegen § 1159 b iVm § 1164 ABGB verstößt, war nicht zu prüfen, weil in der Revision ausdrücklich ausgeführt wurde, es werde lediglich die Rechtsfrage aufgeworfen, ob in einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der Befristung wirksam vereinbart werden könne und weil auch im Verfahren erster und zweiter Instanz ein Einwand, die vereinbarte Kündigungsfrist sei aus einem solchen Grund gesetzwidrig, nicht erhoben wurde. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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