OGH 9ObA46/89

OGH9ObA46/8922.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter K***, Kellner, Schwaz, Winterstellergasse 11 a (auch Jenbach, St. Margarethen 172), vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***-Club Betriebsgesellschaft mbH, Innsbruck, Mariahilfpark 2, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 344.489,85 netto abzüglich S 155.755,-- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 1988, GZ 5 Ra 118/88-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Mai 1988, GZ 45 Cga 13/88-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.029,80 (darin S 1.338,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber weder von seinem bisherigen Vorbringen noch von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, soweit er einwendet, daß es zwischen den Parteien zu keiner Entgeltvereinbarung gekommen sei. Der Kläger brachte vielmehr wiederholt vor, daß für seine Tätigkeit ein Gehalt von S 10.000,-- zuzüglich einer Umsatzbeteiligung von 2 % vereinbart worden sei (ua S 24, 107, 152 f, 222 und 278). Die Vorinstanzen stellten dazu fest, daß die Parteien zwar eine ausdrückliche Gehaltsvereinbarung getroffen hätten, daß die Behauptungen des Klägers über die Höhe des Entgelts aber nicht erwiesen seien. Mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 1152 ABGB wurde daher der restliche Entgeltanspruch des Klägers zutreffend nach dem Kollektivvertrag bemessen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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