OGH 9ObA43/95

OGH9ObA43/9512.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DDr.Armin W*****, ***** vertreten durch Dr.Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen Anfechtung der Entlassung (Streitwert 250.000 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 1994, GZ 8 Ra 78/94-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.Juli 1993, GZ 36 Cga 189/92-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.195 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.032,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Völlig zu Recht haben die Vorinstanzen das Verhalten des beim beklagten Versicherungsunternehmen in einer leitenden Position beschäftigt gewesenen Klägers, der entgegen § 11 KVI ohne Zustimmung der Direktion eine umfangreiche Nebenbeschäftigung im Rahmen des Brillenvertriebes seiner Lebensgefährtin ausübte, zum Teil hiezu auch die der beklagten Partei verrechneten Dienstreisen verwendete und diese Tätigkeit, nachdem er sie seinem diesbezüglich nachfragenden und in diesem Zusammenhang auf die Entlassungsgründe nach § 27 AngG hinweisenden Vorgesetzten gegenüber in Abrede gestellt hatte, unverändert fortsetzte, als vertrauensunwürdig im Sinne des § 27 Z 1 AngG qualifiziert, zumal an das Verhalten leitender Angestellter ein strenger Maßstab anzulegen ist (siehe Martinek/M.u.W.Schwarz AngG7, 610). Im Hinblick auf die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung kann auch den Ausführungen des Revisionswerbers, es handle sich um eine im Hinblick auf die bisherige jahrzehntelange anstandslose Dienstleistung nicht entscheidend ins Gewicht fallende Fehlleistung, nicht gefolgt werden.

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers war die Entlassung auch rechtzeitig. Allein aufgrund der Mitteilung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, die schon mit ihrer Frage, ob es bei der beklagten Partei zulässig sei, daß ein Angestellter in der Position des Klägers eine Nebenbeschäftigung ausüben dürfe, zu erkennen ergab, daß sie allenfalls von einem Vergeltungsbedürfnis gegenüber dem Kläger geleitet war, konnte die beklagte Partei - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, daß der Kläger, der zuvor diese Nebenbeschäftigung überhaupt in Abrede gestellt hatte, tatsächlich eine derartige Tätigkeit in erheblichem Umfang ausübte; die beklagte Partei war daher berechtigt, mit der Suspendierung des Klägers und der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zur Erhärtung des Verdachtes durch weitere Erhebungen zuzuwarten (siehe Kuderna, Entlassungsrecht2 15). Da die beklagte Partei nach Klärung des Sachverhaltes sofort das für eine Entlassung vorgesehene Disziplinarverfahren einleitete und der Kläger nicht einmal behauptet hat, daß dieses Verfahren nicht zügig durchgeführt worden sei, kann auch aus seiner, im übrigen eher kurzen Dauer von ca zwei Monaten ein Untergang des Entlassungsrechtes nicht abgeleitet werden (vgl Kuderna aaO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.

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