European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00041.16V.0525.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.209,50 EUR (darin 368,25 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Auf das Dienstverhältnis des Klägers bei der Beklagten ist der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks anzuwenden. Der Kläger erhielt zuletzt von der Beklagten sein Gehalt auf Basis der Verwendungsgruppe 13 (Redakteurschema) dieses Kollektivvertrags. Er bringt vor, dass er aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppe 15 (Redakteurschema) einzustufen sei. Die Beklagte sei daher schuldig zu erkennen, ihm die Gehaltsdifferenz zwischen diesen Verwendungsgruppen für den Zeitraum November 2011 bis November 2015, insgesamt 40.647,29 EUR brutto, zu zahlen.
Die Beklagte bestritt; die Einstufung des Klägers sei richtig erfolgt.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, da der Auslegung von Kollektivverträgen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auch in seinen Rechtsmittelausführungen aufgreift. Er muss somit wenigstens in Ansätzen versuchen, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuwerfen, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht (RIS‑Justiz RS0102059 [T13]).
2. Der Revisionswerber macht geltend, dass das Erstgericht wesentliche Feststellungen zu der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht getroffen habe. Das Berufungsgericht habe die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung zu Unrecht als nicht gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge bezeichnet und nicht behandelt.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0053317).
Zu dem vom Kläger in der Revision angesprochenen Tatsachenkomplex hat das Erstgericht aber – wie schon das Berufungsgericht darlegte – ausreichende Feststellungen getroffen. Soweit der Kläger daher „zusätzliche“ Feststellungen begehrt, wendet er sich tatsächlich gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz. Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (RIS‑Justiz RS0042903 [T1, T2, T10]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS‑Justiz RS0043371). Davon ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
3. Warum aber auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts die Entscheidung des Berufungsgerichts unrichtig sein soll, führt die Revision nicht aus. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, § 50 ZPO, wobei der Ansatz geringfügig zu korrigieren war. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS‑Justiz RS0112296).
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