Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, LL.M., Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. M***** F*****, und 2. F***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler, Dr. Christoph Mizelli und Mag. Christian Aigner, Rechtsanwälte in Gmunden, wegen 79.898,10 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2013, GZ 12 Ra 3/13t-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurückziehung der ordentlichen Revision der beklagten Parteien dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten haben ihre ordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) und zur Kenntnis zu nehmen (9 ObA 2/13d; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN).
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