OGH 9ObA375/97f

OGH9ObA375/97f14.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Josef Redl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien

1. Peter H*****, Angestellter, ***** 2. Kurt H*****, Angestellter, ***** 3. Franz M*****, Angstellter, ***** 4. Theoharis A*****, Angestellter, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Peter Schnöller, Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Börsegasse 18/2, 1013 Wien, wider die beklagte Partei I***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Spitzauer und Dr.Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1. S 105.500,54 sA,

2. S 120.000 sA, 3. S 153.675,30 sA, 4. S 32.514,90 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.August 1997, GZ 9 Ra 210/97m-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist in seiner Entscheidung 8 ObA 244/95 (= RdW 1996, 130) einem Teil der Lehre (Strasser, ArbVG Handkommentar 28; Grillberger, Kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen und einzelvertragliche Anrechnungsklauseln, DRdA 1992, 431) und den Materialien (840 BlgNR 13.GP, 57) zum ArbVG folgend wie schon bisher (DRdA 1985, 21 [Eypeltauer] = Arb 10.290) von der Zulässigkeit einer "schlichten Ist-Lohn-Klausel" ausgegangen. Daß dabei der nun vom Revisionswerber zur Argumentation herangezogene Artikel von Schrank (Anrechnungsvereinbarungen auf kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen, insbesondere Ist-Bienalsprünge? RdW 1992, 309) nicht erwähnt wurde, begründet insoweit keine erhebliche Rechtsfrage.

Da der Kollektivvertrag keine Differenzierung einführt, sondern nur eine tatsächlich bestehende übernimmt, liegt auch keine durch ihn herbeigeführte sachlich nicht gerechtfertigte Regelung oder eine durch ihn bewirkte Verletzung des Eigentumsrechtes vor, sodaß auch in diesem Umfang keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.

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