OGH 9ObA37/07t

OGH9ObA37/07t28.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) Dumitru-Bradut S*****, vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wr. Neustadt, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden (gefährdeten) Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Jänner 2007, GZ 9 Ra 180/06s-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. November 2006, GZ 2 Cga 52/06f-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen bzw. diese abzuwerben („Kundenschutzklausel"), beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Es handelt sich daher, wie bereits vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt, um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG (9 ObA 185/05d ua; vgl auch Reissner in ZellKomm § 36 AngG Rz 42 f mwN). Auch für eine derartige Klausel gilt daher § 37 Abs 3 AngG, nach dessen unmissverständlichen Wortlaut die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel den Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ausschließt. Eine davon abweichende Vereinbarung (hier: der Vorbehalt weitergehender Ansprüche des Arbeitgebers) ist unwirksam, weil § 37 AngG gemäß § 40 AngG einseitig zwingend zugunsten des Arbeitnehmers ist (Reissner in ZellKomm § 37 AngG Rz 2).

Dass der Kläger seinen aus der Kundenschutzklausel abgeleiteten Anspruch auch auf § 1 UWG gestützt hat, hat das Rekursgericht ohnedies erkannt. Es hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass die bloße Verletzung einer Konkurrenzklausel allein für sich nicht sittenwidrig ist und daher keinen Anspruch nach dem UWG begründet. Jenes Verhalten des Beklagten, das als sittenwidrig zu qualifizieren ist, hat ihm das Erstgericht ohnedies untersagt, ein weitergehendes Verbot hat es aber zu Recht abgelehnt.

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