Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinn des § 82 a lit d GewO 1859 berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend bejaht (vgl. Arb 10.147, 10.218, 10.471, 10.605, 10.726 uva). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Kläger hätte seinen bedingten Austritt unter Setzung einer Nachfrist erklären müssen (§ 918 ABGB), entgegenzuhalten, daß eine bedingte Austrittserklärung bei einem im Erfüllungsstadium befindlichen Arbeitsverhältnis nicht erforderlich ist. Es genügt, daß der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auffordert; damit muß dem Arbeitgeber klar sein, daß ihm der Arbeitnehmer keine weitere Stundung seiner Entgeltsansprüche gewähren will. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt (vgl. Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 576 f mwH). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen forderte der Kläger die beklagte Partei mit seinen Schreiben vom 11. Juli 1990 und 30. Juli 1990 auf, den offenen Urlaubszuschuß (bzw. die Lehrlingsentschädigung für Juni) bis zum Ende des vereinbarten Urlaubs (22. Juli 1990) und sodann bis spätestens 5. August 1990 zu zahlen. Nach ergebnislosem Ablauf der verlängerten Frist erklärte der Kläger somit mit Schreiben vom 6. August 1990 seinen berechtigten vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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