OGH 9ObA367/93

OGH9ObA367/9323.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Hans Werner M*****, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Auerspergstraße 11, 5020 Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 690.976,59 S brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.September 1993, GZ 12 Ra 38/93-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.März 1993, GZ 20 Cga 105/92-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Rekursgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit ihren diesen Berufungsgründen zuzuordnenden Ausführungen unter Punkt II des Rekurses wendet sich die Rekurswerberin unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, so daß sich eine weitere Stellungnahme erübrigt.

Soweit die Rekurswerberin in Punkt I und III des Rekurses die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist sie auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach § 2 Abs 1 lit c des auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes umfaßt der persönliche Anwendungsbereich alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sind daher die Regelungen der §§ 4 und 5 Kollektivvertrag über die Arbeitszeit und die Abgeltung von Überstundenarbeit auch dann anzuwenden, wenn er als leitender Angestellter zu qualifizieren und damit gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen wäre (DRdA 1993/5 [zust Mosler] = ZAS 1993/9 [zust Windisch-Graetz]). War der Kollektivvertrag auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwenden, dann hatte der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 3 ArbVG einen kollektivvertraglichen, durch Einzelvereinbarung unabdingbaren Anspruch auf Vergütung jener Überstunden, die durch den das kollektivvertragliche Mindestentgelt für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden übersteigenden Teil seines Bezuges nicht gedeckt waren. Es erübrigt sich daher eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen der Rekurswerberin in Punkt I, der Kläger sei als leitender Angestellter anzusehen sowie zu den in Punkt III Abs 1 erstatteten, in Wahrheit nicht Feststellungen, sondern die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betreffenden Ausführungen, im Hinblick auf die Vereinbarung eines hohen Gehaltes und die leitende Position des Klägers sei die "Feststellung" des Berufungsgerichtes, es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Mehr- und Überstundenarbeiten zustehe, aktenwidrig.

Nach § 5 Abs 10 Kollektivvertrag müssen Überstundenentlohnungen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen verlangte der Kläger ab Mitte des Jahres 1989 in regelmäßigen Abständen fünf- bis sechsmal pro Jahr die Abgeltung der von ihm geleisteten, der beklagten Partei aus den Zeiterfassungsbögen bekannten Überstunden. Damit hat er das Überstundenentgelt nicht nur im Sinne des § 5 Abs 10 Kollektivvertrag rechtzeitig und wirksam geltend gemacht (siehe DRdA 1991/1 [zust Grillberger] = SZ 61/251 = Arb 10.758), sondern brachte bezüglich der ihm zustehenden Überstundenansprüche stets seinen eindeutigen Rechtsstandpunkt zum Ausdruck, weshalb deren nachträgliche, aber noch in der Frist des § 1486 Z 5 ABGB gelegene Geltendmachung nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet werden kann (siehe WBl 1988, 23).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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