Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 6.789,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), da die Frage, ob dem Kläger nach dem 16.Jänner 1988 Verfehlungen nachgewiesen wurden, die eine Entlassung gerechtfertigt hätten, keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage ist.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, im Zeitpunkt der vom Kläger abgegebenen Auflösungserklärung am 21.Jänner 1988 sei die Entlassung durch den Beklagten nicht mehr gerechtfertigt gewesen, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Soweit der Revisionswerber ein aufklärungsbedürftiges Manko von 11.613,50 S im Zeitraum vom 11.Jänner bis 19.Jänner 1988 unterstellt, geht er nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die im freisprechenden Strafurteil getroffene Feststellung, der Kläger habe dem Beklagten vom 12.Jänner 1988 bis 19. Jänner 1988 Ware und Bargeld im Gesamtwert von 20.384,50 S entzogen, von den Vorinstanzen nicht übernommen wurde.
Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, der Kläger habe am 19. Jänner 1988 einer Kundin, die einen Overall kaufte, eine dazupassende Haube übergeben, ohne etwas dafür zu verlangen, ist ihm zu erwidern, daß der Beklagte im Rahmen seines umfangreichen Vorbringens diesen Vorgang nicht zur Rechtfertigung seines Standpunktes angeführt hat, der Kläger habe Verfehlungen begangen, die eine Entlassung gerechtfertigt hätten. Darüber hinaus rechtfertigte dieses Verhalten - auch wenn der Kläger damit sein Pouvoir als Verkäufer überschritten haben sollte - nicht die Befürchtung einer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machenden Gefährdung der Interessen des Beklagten (siehe Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 609 f).
Das Eingeständnis des Klägers vom 12.Jänner 1988, er habe sich bei der Abrechnung der Kassa übrig gebliebenes Geld genommen, hatte der Beklagte nicht zum Anlaß einer Entlassung des Klägers genommen, sondern diesen nur verwarnt. Ebenso wenig nahm der Beklagte das Eingeständnis des Klägers vom 13.Jänner 1988, er habe einen Scheck über 1.800 S sowie eine 100 S-Note samt dem dazugehörigen Paragon irrtümlich nicht in die Kasse gegeben, nicht zum Anlaß einer sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses. Auch wenn man dem Beklagten eine Überlegungszeit zubilligt, wäre eine Entlassung aus diesen Gründen jedenfalls am 21.Jänner 1988 verspätet erfolgt.
Lagen aber am 21.Jänner 1988 keine die Entlassung des Klägers rechtfertigenden Gründe (mehr) vor, dann ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Kläger zu der Erklärung vom 21.Jänner 1988 durch ungerechtfertigten Druck des Beklagten und seiner Ehegattin veranlaßt wurde (vgl 9 Ob A 53/88; Wank in Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht § 112 Rz 28; Schaub Arbeitsrechtshandbuch7 § 122 II 1 b; Schwerdtner in Münchner Kommentar vor § 620 BGB Rz 14; BAG vom 16.1.1992, NZA 1992, 1023 [kritisch, aber die Annahme von unzumutbarem Druck bei Drohung mit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung bejahend Bauer aaO 1015 ff]).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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