Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087 (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausdrücklich übernommen, sie aber einer anderen rechtlichen Würdigung unterzogen. Insoweit ist das Berufungsgericht daher nicht von den Feststellungen abgegangen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin selbst nicht von den Feststellungen ausgeht, soweit sie unterstellt, der Kläger hätte den Gatten der Beklagten grundlos beschimpft und sei entlassen worden, weil er sich gegenüber den berechtigten Vorwürfen der Beklagten über sein disziplinloses Verhalten uneinsichtig gezeigt habe. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen hat sich der Kläger zwar einige Disziplinlosigkeiten zuschulden kommen lassen; diese haben sich aber zum Teil schon längere Zeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses ereignet. Auslösend für den Ausspruch der Entlassung waren die Vorfälle nach dem 5.Oktober 1988, als sich der Kläger bei einem Sturz mit dem Motorrad verletzte. Nach stationärer Versorgung mit einem Spaltgips am linken Arm und einer schlaflosen Nacht voll Schmerzen erschien der Kläger am nächsten Tag in der Fahrschule, wo sich der Gatte der Beklagten besorgt über den Ausfall von Fahrlehrern äußerte und zum Kläger sagte: "Immer dieses blöde Angeben vor den Weibern". Der Kläger erwiderte, er lasse sich nicht anpöbeln.
Die Beklagte bestellte den Kläger für den 7.Oktober 1988 ins Büro. Dort hielt sie ihm unter anderem die gegenüber ihrem Gatten gefallene Äußerung vor. Der Kläger reagierte uneinsichtig und beharrte auf seinem Standpunkt, daß er sich vom Gatten der Beklagten nicht anpöblen lasse. Aus der sich steigernden Verhärtung des Gespräches schloß die Beklagte auf die Uneinsichtigkeit des Klägers. Hätte sich der Kläger einsichtig gezeigt, hätte ihn die Beklagte nicht entlassen. So aber sagte die Beklagte, daß sie den Kläger "fristlos kündigen" müsse. Über Vorhalt, daß sie dies nicht könne, sprach die Beklagte die Entlassung aus.
Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß das Verhalten des Klägers keinen der Tatbestände des § 27 Z 4 oder Z 6 AngG erfüllte. Die - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts von der Beklagten im Verfahren als Entlassungsgrund vorgebrachte (AS 12) - Äußerung des Klägers, er lasse sich vom Gatten der Beklagten nicht anpöblen, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen beleidigender Bemerkung, daß der Kläger vor den Weibern blöd angebe und ist insoferne als nicht unverständliche Reaktion zu werten, für die sich der Kläger auch nicht zu entschuldigen hatte. Außer einer "sich steigernden Verhärtung des Gespräches", das schließlich in der Entlassung gipfelte, wurden von den Vorinstanzen keine weiteren, dem Kläger anzulastenden "Uneinsichtigkeiten" festgestellt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Bei einem Streitwert über S 25.000 beträgt der Einheitswert gemäß § 23 Abs. 3 RATG nicht 60 %, sondern lediglich 50 % der Verdienstsumme.
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