Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.029,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.338,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1. Februar 1974 Sekretärin eines in Gehaltsgruppe G Dienstklasse I eingereihten Angestellten der beklagten Partei. Seit 1. Jänner 1988 befindet sie sich im Ruhestand. Sie hat im Zuge ihrer Sekretärinnentätigkeit verschiedene Schreibarbeiten, Korrespondenz, Telefonate etc. erledigt. Die beklagte Partei, die verschiedene Verwaltungskörper (Vorstandshauptversammlung, Überwachungsausschuß, Verwaltungsausschuß, Pensionsausschuß, Rehabilitationsausschuß, Unterstützungsausschuß) aufweist, zog die Klägerin auch für die Protokollierung im Überwachungsausschuß heran. Der Überwachungsausschuß kontrolliert den Vorstand und tagt zwei- bis dreimal jährlich in unregelmäßigen Abständen. Die Themen, die im Überwachungsausschuß behandelt wurden, wurden größtenteils in einem Vorlagebericht den teilnehmenden Mitgliedern schon vor der jeweiligen Sitzung zur Kenntnis gebracht. Auf diese Tagesordnungspunkte entfielen 80 bis 90 % der Sitzungsdauer. Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" wurden darüber hinaus verschiedene Themen behandelt, die im Vorlagebericht noch nicht vorbereitet waren. Lediglich bei den Sitzungen, die den Rechnungsabschluß des Vorjahres zum Gegenstand hatten, waren keine Vorlageberichte vorhanden. Bei diesen Sitzungen mußte die Klägerin während der gesamten Dauer das Protokoll führen und darin auch Zahlen festhalten. Diese Zahlen wurden sodann von der Abteilung Innenrevision kontrolliert. Grundlage für den Rechnungsabschluß waren die Bilanz und der Prüfbericht. Diese Unterlagen standen der Klägerin jedoch während der Sitzung nicht zur Verfügung. Überdies wurden Abstimmungen durchgeführt, die in der Regel einstimmig erfolgten. Die Klägerin hatte jeweils ein Resumeeprotokoll der Sitzung zu verfassen, wobei sie nur bei Behandlung von Themen mitstenographieren mußte, für die kein Vorlagebericht vorhanden war. Nach der Sitzung verfaßte die Klägerin auf Grund ihrer stenographischen Notizen unter Verwertung des Vorlageberichtes ein maschingeschriebenes Protokoll. Dieses Protokoll wurde sodann vom Vorgesetzten der Klägerin - vorwiegend in sprachlicher Hinsicht - revidiert. Danach wurde der Protokollentwurf dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses vorgelegt, der nicht nur kleinere sprachliche Verbesserungen, sondern auch Streichungen bezüglich einzelner Punkte, die wegen eines mittlerweile erzielten Konsenses entfallen konnten, vornahm. Danach wurde das Protokoll gedruckt und von den Schriftführern, vom Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und vom Generaldirektor unterschrieben. Im Zeitraum von Jänner 1985 bis 30. November 1987 führte die Klägerin bei allen Sitzungen des Überwachungsausschusses das Protokoll. Es fanden in dieser Zeit insgesamt 8 Sitzungen statt, die zwischen 15 Minuten und maximal einer Stunde dauerten.
Die Klägerin begehrt 98.833 S brutto sA an Gehaltsdifferenz für den Zeitraum 1. Jänner 1985 bis 30. November 1987. Auf ihr Arbeitsverhältnis sei die DOA anzuwenden. Sie sei von der beklagten Partei unrichtig in Gehaltsgruppe C Dienstklasse III Bezugsstufe 18 eingestuft worden. Neben ihrer Sekretärinnentätigkeit habe sie die Sitzungen des überwachungsausschusses vorbereitet, dort das Protokoll geführt und dieses fertiggestellt. Sie sei daher nach § 37 Abs 1 D/I/13 DOA in Gehaltsgruppe D Dienstklasse I einzustufen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stellte im Hinblick auf die Bedeutung des letzten Bezuges für die Bemessung der Pension den Zwischenfeststellungsantrag, daß ein Anspruch der Klägerin auf Einreihung in Gehaltsstufe D, Dienstklasse I gemäß den Einreihungsbestimmungen des § 37 Abs 1 DOA nicht zu Recht bestehe. Die Klägerin sei im Durchschnitt nur zweimal jährlich zur Protokollführung bei den Sitzungen des Überwachungsausschusses herangezogen worden. Voraussetzung für eine Einreihung in D/I/13 sei aber die regelmäßige Betrauung mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder deren Ausschüssen.
Das Erstgericht wies das Leistungsbegehren ab und gab dem Feststellungsbegehren der beklagten Partei statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für die Einreihung nach der höherwertigen Tätigkeit gemäß § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz DOA nicht erfüllt seien, weil nach dieser Bestimmung die höherwertige Tätigkeit in einem erheblichen Ausmaß stattfinden und sich regelmäßig wiederholen müsse. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und vertrat gleichfalls die Rechtsauffassung, daß die zur Sekretärinnentätigkeit der Klägerin hinzukommende Schriftführertätigkeit das nach § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz DOA geforderte Kriterium der Regelmäßigkeit und der Wiederholung in einem erheblichen Ausmaß nicht erfülle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens und einer Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Partei abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 1 C/III/9 DOA ist die Klägerin als Sekretärin eines in Gehaltsgruppe G Dienstklasse I einzureihenden Angestellten grundsätzlich in die Gehaltsgruppe C Dienstklasse III einzureihen, sofern nicht ihre Einreihung in Gehaltsgruppe D Dienstklasse I vorgesehen ist. Gemäß § 37 Abs 1 D/I/13 DOA ist die Sekretärin eines derartigen Angestellten in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse I dann einzureihen, wenn sie unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder deren Ausschüssen betraut ist. Die von der beklagten Partei als Sekretärin in Gehaltsgruppe C Dienstklasse II eingestufte Klägerin strebt eine Einreihung in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse I mit der Begründung an, sie habe regelmäßig, d.h. lückenlos bei allen Sitzungen des Überwachungsausschusses und im Bedarfsfall auch bei den Sitzungen des Vorstandes und Verwaltungsausschusses selbständig Protokoll geführt.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin von Jänner 1985 bis Ende November 1987 bei sämtlichen Sitzungen des Überwachungsausschusses das Protokoll geführt. Es kam in dieser Zeit zu insgesamt 8 Sitzungen, die jeweils 15 Minuten bis maximal eine Stunde dauerten. Gemäß § 36 Abs 1 DOA sind die Verwaltungsangestellten auf Grund ihrer dauernden Verwendung in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen nach § 37 DOA einzureihen; § 36 Abs 2 DOA macht die Einreihung auf Grund der in den §§ 37 bis 39 angeführten Tätigkeitsmerkmale davon abhängig, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.
Auch wenn man im Hinblick darauf, daß im § 37 Abs 1 D/I/13 DOA eigens die Tätigkeit einer unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen betrauten Sekretärin als eigener Aufgabenbereich mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen umschrieben ist, nur den ersten Halbsatz des § 36 Abs 2 DOA und nicht den die Überlagerung von Tätigkeit aus verschiedenen Aufgabenbereichen betreffenden zweiten Halbsatz dieser Bestimmung heranzieht, fehlt es angesichts des äußerst geringen Anteiles der Protokollführung an der Gesamttätigkeit der Klägerin und des äußerst seltenen Einsatzes zur Protokollführung (durchschnittlich dreimal jährlich) an der schon gemäß § 37 Abs 1 D/I/13 DOA geforderten Regelmäßigkeit, auch wenn die Klägerin bei sämtlichen Sitzungen des Überwachungsausschusses das Protokoll führte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es im Hinblick auf den sporadischen Einsatz der Klägerin für die Protokollführung auch an der nach § 36 Abs 1 und Abs 2 erster Halbsatz DOA erforderlichen dauernden Verwendung für die in § 37 Abs 1 D/I/13 DOA definierte Tätigkeit mangelt, weil die Protokollführung nicht dauernd Arbeitsinhalt der Sekretärinnentätigkeit der Klägerin war. Zieht man darüber hinaus für die Auslegung des § 36 Abs 1 und 2 DOA die Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) heran, wonach unter "Dauer" ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit zu verstehen ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der sehr seltene Einsatz der Klägerin als Protokollführerin allein nicht für die Einreihung nach § 37 Abs 1 D/I/13 DOA ausreicht. Daher kommt dem Umstand, daß im § 37 Abs 1 D/I/13 DOA mit dem Zusatz "u.a." zum Ausdruck gebracht wird, daß die Einreihungsvoraussetzungen nicht mit der Protokollführung allein, sondern auch mit anderen neben dieser Tätigkeit verrichteten weiteren gleichwertigen selbständigen Tätigkeit der Sekretärin erfüllt werden können, besondere Bedeutung zu. Angesichts des äußerst geringen und nur sporadischen Einsatzes der Klägerin als Protokollführerin wäre daher die Einreihung nach § 37 Abs 1 D/I/13 DOA nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin zu weiteren gleichwertigen selbständigen Tätigkeiten herangezogen worden wäre. Dies war aber nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß in der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidung 14 Ob 2/86 nur ausgesprochen wird, daß nach der einvernehmlichen Auslegung der Vertragspartner zu § 37 DOA die Einreihungsbestimmungen - von wenigen dort angeführten Ausnahmen abgesehen - taxative Aufzählungen enthalten und keine Analogieschlüsse zulassen. Im vorliegenden Fall geht aber aus der Einreihungsbestimmung selbst durch den Gebrauch des Ausdruckes "u.a." hervor, daß neben der dort angeführten selbständigen Protokollführung - insbesondere wenn diese das erforderliche Ausmaß nicht erreicht - auch noch weitere gleichwertige Tätigkeiten für die Einreihung maßgeblich sein können. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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