OGH 9ObA320/89 (RS0052762)

OGH9ObA320/8931.1.1990

Rechtssatz

Das Monatsentgelt im Sinne des § 6 Abs 2 BBO ist daher ein eindeutig bestimmter Begriff und nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff.

Normen

BBO §6 Abs2
DO ÖBB §40
AVB für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen §24 Abs1

9 ObA 320/89OGH31.01.1990
8 ObA 175/02xOGH08.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Fahrbegünstigung ist vom Monatsbezug nicht erfasst. (T1)

8 ObA 16/03sOGH16.10.2003

Beisatz: Die Datenverarbeitungszulage ist kein Monatsentgelt nach § 6 BBO. (T2)

9 ObA 40/06gOGH28.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Winterurlaubs-, Turnusurlaubs- und Nachtzeitenzuschläge sind keine ständigen Bezüge im Sinn des § 40 DO der ÖBB. (T3)

8 ObA 32/07zOGH16.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Winterurlaubs-, Turnus-, Feiertags-und Nachtzeitzuschlag sind nicht dem Begriff der „ständigen Bezüge" im Sinn des §40 DO ÖBB zu unterstellen und gehören daher nicht zu den „gewährleisteten Rechten". (T4)

8 ObA 64/13iOGH26.05.2014

Auch; Beisatz: Der Begriff des Monatsentgelts ist auch im Anwendungsbereich der AVB eindeutig bestimmt und nicht ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff. (T5)<br/>Beisatz: Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungszulage gemäß § 40 AVB sind Nebenbezüge und gehören daher nicht zu dem für die Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß Pkt 14 der Urlaubsdienstanweisung maßgeblichen Monatsentgelt iSd § 24 AVB. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_009OBA00320_8900000_001

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