Spruch:
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen; im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Abgesehen davon, daß die dem Klagevertreter Dr. M*** von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg im Sinn § 40 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz ASGG erteilte Befugnis durch Hinterlegung zu Iv 807-3/87 des Erstgerichtes nachgewiesen ist, wäre selbst der Mangel dieser Befugnis auf die Wirksamkeit der von diesem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen ohne Einfluß. Die an das Einschreiten eines qualifizierten Vertreters gebundenen und bereits eingetretenen Rechtsfolgen wären selbst bei Bestehen eines solchen Mangels unberührt geblieben (Kuderna ASGG 204).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückzuweisen.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen wurden die Gespräche, die zum Abschluß des hier gegenständlichen Arbeitsvertrages führten, am 15.Juni 1981 zwischen dem Kläger und Dr. H*** geführt. Die Frage einer Bevollmächtigung des Klagevertreters, der bei der am selben Tag durchgeführten Betriebsversammlung anwesend war, stellt sich damit in diesem Zusammenhang nicht.
Die Ausführungen, mit denen die beklagte Partei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht in Frage stellt, gehen an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen vorbei. Mit dem Begriff Anscheinsvollmacht (oder Scheinvollmacht) wird eine - nicht durch wirklichen rechtsgeschäftlichen Willen zustandegekommene - Vollmacht bezeichnet. Wer zu erkennen gibt, er habe (früher) Vollmacht eingeräumt, muß die Vertretungsmacht gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß er keine entsprechende Willenserklärung abgegeben habe (Koziol-Welser I8 161 f). Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht erfüllt sind, ist auf der Grundlage von Feststellungen über das nach außen getretene Verhalten des Vertretenen zu prüfen.
Im vorliegenden Fall stellt sich diese Frage nicht, weil die Vorinstanzen als erwiesen angenommen haben, daß Dr. H*** von der Gemeinschuldnerin zum Abschluß des in Frage stehenden Arbeitsvertrages bevollmächtigt war, daß er sohin bei Abschluß des Arbeitsvertrages namens der J*** & S*** OHG mit Wissen und Willen der vertretungsbefugten Organe dieses Unternehmens handelte. Sämtliche Ausführungen der Revision, welche die Richtigkeit dieses von den Vorinstanzen gezogenen Schlusses bekämpfen, sind eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung; auf diese Ausführungen einzugehen, ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt. Daß auf der Grundlage der Feststellungen über die Bevollmächtigung Dr. H*** durch die Gemeinschuldnerin zum Abschluß des strittigen Arbeitsvertrages, dem Begehren des Klägers Berechtigung zukommt, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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