Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.605,- (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß, wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat, aus dem Zusammenhang unschwer erkennbar ist, daß das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (AS 107) für den 1.6. bis 15.6.1996 die Kündigungsentschädigung im Betrag von S 15.182,08 zuerkennen wollte und mit der Wendung "S 30.364,17 : 30 x 9 = S 9.109,25 brutto" eindeutig das für den 1. bis 9.4.1996 offengebliebene, wenn auch teilweise anerkannte, laufende Gehalt meinte. Diese sinnstörenden Auslassungen, die am wahren Willen des Gerichtes keine Zweifel lassen (Rechberger ZPO Rz 3 zu § 419) wären somit bereits gemäß § 419 ZPO berichtigungsfähig, sodaß die Klarstellung durch das Berufungsgericht keinen wesentlichen Verfahrensmangel bewirken kann.
Das Berufungsgericht hat die Frage zutreffend bejaht, daß am 9.4.1996 ein aufrechtes Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten bestanden hat und die Entlassung des Klägers nicht berechtigt war (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen des Klägers ist lediglich folgendes entgegenzuhalten:
Auch die Vorinstanzen verkennen den Grundsatz nicht, demzufolge ein Vertrag dann im Zweifel nicht als geschlossen gilt, solange noch irgendein, sei es auch nebensächlicher Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt hat (Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 5 zu § 861 mwN). Trotz unvollständiger Vereinbarung kommt jedoch ein Vertrag dann zustande, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß sich die Parteien ohne Rücksicht auf die offengebliebene Frage endgültig binden wollen. Diese Absicht der Parteien muß allerdings deutlich erkennbar sein (Dullinger, Glosse zu ZAS 1987/12, 93 f). Anzeichen für den endgültigen Bindungswillen der Parteien ist insbesondere der Beginn mit der Erfüllung (Rummel aaO; Bydlinski in Klang IV/2, 471 f FN 295 f), wie hier die vereinbarungsgemäße Aufnahme des Dienstes durch den Arbeitnehmer und die widerspruchsfreie Annahme durch den Arbeitgeber. Diesen Umstand läßt die Revisionswerberin in ihrer Argumentation jedoch völlig außer Betracht, indem sie sich ausschließlich auf die schon erwähnte Zweifelsregelung stützt. Ausgehend von einem schlüssig (neu) eingegangenen Dienstverhältnis wirft auch die im Rahmen der Vertragsergänzung zu lösende Frage der Höhe der Entlohnung des Klägers keine rechtlichen Probleme mehr auf, weil die Vorinstanzen ohnehin nur vom kollektivvertraglichen Mindestlohn ausgingen, dessen Unterschreiten, selbst wenn dies von den Parteien gewollt wäre, gemäß § 3 Abs 1 ArbVG wirkungslos wäre.
Der Revisionswerberin gelingt auch nicht darzulegen, worin die dem Kläger vorgeworfene Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG) liegen soll. Der Vorwurf, der Kläger habe die Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages bewußt hinausgezögert, um dadurch in eine vermeintlich stärkere Verhandlungsposition zu gelangen, findet in den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen keine Deckung. Das Vertreten eines - objektiv - nicht richtigen Standpunktes über das Weiterbestehen des früheren Dienstverhältnisses war weder pflichtwidrig noch schuldhaft und machte die Weiterbeschäftigung des Klägers für die Beklagte in keiner Weise unzumutbar (Kuderna, Entlassungsrecht2 57, 86).
Unverständlich ist letztlich, inwieweit im Zuspruch eines anerkannten, jedoch noch nicht gezahlten Teilbetrages ein Rechtsirrtum der Vorinstanzen liegen soll.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 ZPO.
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