Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, ist auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Zieht man in Betracht, daß der Kläger von der vorgegebenen Reihenfolge der Termine abgewichen ist und für diesen Tag geplante Arbeiten an auf dem Weg liegenden Orten vorzog, um auf diese Weise im Interesse des Arbeitgebers zeitaufwendige zusätzliche Fahrstrecken im Großstadtverkehr zu vermeiden, dann ist dies, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, eine bloße Ordnungswidrigkeit, die es dem Beklagten nicht unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum nächsten Kündigungstermin fortzusetzen, zumal dem Beklagten aus dem Verhalten des Klägers - einem um eine halbe bis dreiviertel Stunde verspäteten Eintreffen zu einem für 11.00 Uhr vorgesehenen Termin zur Überwachung eines Fensterputzers - kein Nachteil erwachsen ist (vgl. Kuderna Entlassungsrecht 37 f sowie 88 f; Martinek-Schwarz AngG6, 604).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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