Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Zweitbeklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren über die Erteilung und Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung richtet sich nach den Bestimmungen über das titelgerichtliche Verfahren (SZ 16/170; SZ 17/29; EvBl 1958/279; EvBl 1988/84; 9 ObA 164/92 sowie 9 ObA 280/92); der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher gemäß § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 Z 2 ASGG zulässig.
Die behaupteten Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO). Soweit der Revisionsrekurswerber Aktenwidrigkeit geltend macht, ist ihm zu erwidern, daß die Vorinstanzen nach eingehender Beweiswürdigung übereinstimmend festgestellt haben, daß sich der Zweitbeklagte in jenem Zeitraum, in dem die Zustellungen der Klage und der Ladung zur ersten Tagsatzung, sowie des Versäumungsurteils erfolgten, regelmäßig (auch) in seinem Haus in W***** aufgehalten hat.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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