OGH 9ObA306/88

OGH9ObA306/8811.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatsrpäsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renee L***, Angestellte, Wien 10., Tranbauergasse 5/28, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter L***, Inhaber einer Boutique, Mödling, Boznergasse 6, vertreten durch Dr. Günther S***, Bevollmächtigter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 25.981,67 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 1988, GZ 32 Ra 68/88-56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.März 1988, GZ 10 Cga 5007/87-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.018,40 (darin S 274,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die der Höhe nach außer Streit gestellte Abfertigung zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß es auf Grund der zwischen den Parteien ergangenen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 154/82 und 9 Ob A 114/87 bereits eindeutig geklärt ist, daß die seit 1.September 1978 beim Beklagten beschäftigt gewesene Klägerin weder kündigte noch vor dem 31.März 1984 gekündigt wurde. Auch ein Austritt der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. Arb.8.341) wurde nicht behauptet. Aus diesen Gründen wurde das Begehren der Klägerin auf Kündigungsentschädigung abgewiesen (4 Ob 154/82) und ihr bis Ende Juni 1981 ein Entgeltanspruch zuerkannt, der allerdings der Anrechnungspflicht nach § 1155 Abs.1 ABGB unterlag (9 Ob A 114/87). Dabei wurde ausgesprochen, daß die Weigerung des Beklagten, die Klägerin weiterzubeschäftigen, weil sie seiner - auch in diesem Verfahren noch vertretenen - Ansicht nach selbst gekündigt habe, auch nicht als (schlüssige) Auflösungserklärung hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses aufzufassen sei (vgl. Arb.9.883). Soweit die Klägerin durch die Aufnahme einer Beschäftigung den Voraussetzungen des § 1155 Abs.1 letzter Satz ABGB entsprach, kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, sie hätte das Arbeitsverhältnis zum Kläger dadurch beendet. Da das Arbeitsverhältnis mangels vorheriger Auflösung erst durch die "Eventualkündigung" des Beklagten aufgelöst wurde, steht der Klägerin der geltend gemachte Abfertigungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es dabei nicht auf die Tatsache der Beschäftigung, sondern auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an (vgl. Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte §§ 23, 23 a AngG Erl.220; Martinek-Schwarz, AngG6 § 23 447 f mwH; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 319 und 331 mwH; Arb.6.413, 10.407 ua). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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