Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welchem die Beklagten lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpfen, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die in der Revision allein aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit von Provisionskürzungen und der Überwälzung von Nachlässen zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerber in ihrer Rechtsrüge nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgehen, soweit sie unterstellen, die Klägerin habe auf die einseitigen Kürzungen ihrer Provision nicht reagiert. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts hat sich die Klägerin vielmehr schriftlich, telefonisch und in persönlichen Gesprächen mit Direktor K*** wiederholt gegen die einseitigen Kürzungen ausgesprochen und die Zahlung ihrer vollen Provision begehrt (S 283 ff, insbesondere 309 ff). Auch der Ehegatte der Klägerin hat sich wiederholt gegen Provisionskürzungen verwahrt. Es kann daher keine Rede davon sein, die Klägerin hätte die einseitige Vorgangsweise der Beklagten stillschweigend zur Kenntnis genommen.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.
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