Rechtssatz
Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß besteht nur insoweit, als er einzelvertraglich oder kollektivvertraglich festgelegt wurde. Abschnitt B und C Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten stellen bei Bemessung von Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe auf das Gehalt ab. Darunter ist das für die Arbeitsleistung während der Normalarbeitszeit monatlich in gleichbleibender Höhe gebührende Entgelt und nicht auch das Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden zu verstehen.
SW: Angestellte — periodische Remuneration — besondere Entlohnung — Lohn — Sonderzahlung — Prämie — Weihnachtsgeld — Urlaubsgeld — freiwillige Zuwendung — Zuschuß — Berechnung — Berücksichtigung — Höhe — Vereinbarung — Mehrleistung — Kollektivvertrag — Arbeitszeit — zusätzliche Leistung — Satzung
Normen
AngG §16 II
KollV für die Handelsangestellten Österreichs - Gehaltsordnung AbschnB
KollV für die Handelsangestellten Österreichs - Gehaltsordnung AbschnC
9 ObA 301/89 | OGH | 06.12.1989 |
Veröff: RdW 1990,166 = ecolex 1990,173 |
8 ObA 167/02w | OGH | 20.03.2003 |
Auch; nur: Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß besteht nur insoweit, als er einzelvertraglich oder kollektivvertraglich festgelegt wurde. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00301_8900000_002
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