Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.358,14 (darin S 893,02 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Kündigungen der Dienstverhältnisse des Erstklägers vom 29.8.1994 sowie der Zweitklägerin vom 29.11.1994 zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lediglich ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Auch die Revisionswerber erkennen, daß, wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (RdW 1986, 122, RdW 1988, 171, SZ 65/101 = ZAS 1993/10 = DRdA 1993/122 = Arb 11.042), der Betriebsinhaber die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden, insbesondere die Stellungnahmen zur beabsichtigten Kündigung nach § 105 ArbVG in der Regel als rechtswirksame Willenserklärungen ansehen darf, zumal der Betriebsinhaber weder verpflichtet noch berechtigt ist, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen. Nur ausnahmsweise ist die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden dem Kollegium nicht zuzurechnen, nämlich dann, wenn dem Betriebsinhaber bekannt war oder aus den Umständen bekannt sein mußte, daß die Erklärung des Vorsitzenden nicht durch einen entsprechenden Beschluß des Betriebsrats gedeckt sein konnte (SZ 65/101 mwN). Einen solchen Ausnahmetatbestand glauben die Revisionswerber hier zu erkennen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
Die Formulierung der Stellungnahme der Betriebsratsvorsitzenden vom 26.8.1994 "Sehr geehrter Herr F*****, aufgrund ihrer Mitteilung vom 23.8. an den Betriebsrat und aufgrund der in diesem Schreiben angeführten Gründe, teile ich Ihnen mit, daß wir mit den dort angeführten Kündigungen (.....M*****....) einverstanden sind" läßt keinen Zweifel daran, daß es sich hiebei nicht um eine informelle Bekanntgabe, sondern die Stellungnahme des Betriebsrates im Sinn des § 105 ArbVG handelt. Soweit es im weiteren heißt "Ich habe mich mit Frau B***** und Frau D***** (Anmerkung: zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern) beraten, und beide Damen sind wie ich der Meinung, daß die Kündigungen gerechtfertigt sind," kommt damit noch kein Umstand zum Ausdruck, der den Betriebsinhaber an der Gültigkeit der Erklärung der Betriebsratsvorsitzenden zweifeln lassen müßte und zu weiteren Nachforschungen verpflichtete. Insbesondere mußte er nicht annehmen, daß zwei weitere Betriebsratsmitglieder nicht verständigt worden seien und deshalb an der Abstimmung nicht teilgenommen hätten oder die erforderliche 2/3-Mehrheit für die Abstimmung nicht erzielt worden wäre (§ 68 Abs 2 ArbVG), vielmehr durfte er daraus schließen, daß die drei namentlich genannten Betriebsratsmitglieder ein dem Arbeitgeber genehmes Stimmverhalten gesetzt hätten. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 29.11.1994 hinsichtlich der Zweitklägerin, in der von einem Abstimmungsverhalten von "3:1" und davon die Rede ist, daß "der Betriebsrat somit einverstanden sei". Auch in diesem Fall war der Betriebsinhaber vor Ausspruch der Kündigung nicht gehalten, eine formell unbedenkliche Stellungnahme der gemäß § 71 ArbVG nach außen vertretungsbefugten Vorsitzenden des Betriebsrates zu hinterfragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG in Verbindung mit §§ 41, 50 ZPO.
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