Normen
ABGB §1153 A
9 ObA 2/91 | OGH | 13.02.1991 |
Veröff: WBl 1991,263 |
9 ObA 158/08p | OGH | 25.11.2008 |
Auch; nur: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer das Unternehmen betreffenden strafbaren Tat (hier: Einbruch) zu informieren; dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die sachlich gerechtfertigten wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren. (T1); Beisatz: Information der Geschäftsleitung, dass am Betriebsgelände gestohlene Waren offenbar zur „Abholung" bereitgestellt wurden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_009OBA00002_9100000_001
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