OGH 9ObA2/88

OGH9ObA2/8824.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Matthias B***, Pensionist, Wien 18., Schopenhauerstraße 21, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** S*** IN A*** S***, Salzburg, Leopoldskronstraße 58, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen

S 179.153,-- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 1987, GZ 13 Ra 1062/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2. April 1987, GZ 40 Cga 46/87-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.793,05 (darin S 617,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ließ das Neuvorbringen des Klägers, der in erster Instanz nicht qualifiziert vertreten war, zu und ergänzte das Beweisverfahren durch Einsichtnahme in das Organisationsschema und durch Vernehmung des Klägers (vgl. Kuderna ASGG § 63 Erl. 9). Der Aufgabenbereich des Klägers wurde im Berufungsverfahren weitgehend außer Streit gestellt. Der Revisionswerber führt selbst nicht an, welcher Teilbereich seiner faktischen Tätigkeit für die beklagte Partei allenfalls unerörtert blieb und welche Tatsachen durch die Vernehmung von 11 weiteren Zeugen noch festgestellt hätten werden sollen.

Im übrigen ist die Begründung des Berufungsgerichtes zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Kläger leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 8 AZG war, zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht alle Feststellungen der Vorinstanzen berücksichtigt, soweit er einwendet, ihm seien keine Führungsaufgaben von erheblicher Bedeutung selbstverantwortlich übertragen worden. Nach den maßgeblichen Feststellungen war der Kläger als kaufmännischer Direktor für die gesamte das Inland betreffende Abwicklung des Betriebes verantwortlich und in Österreich nur dem Direktor R*** unterstellt. Ihm oblag im Zusammenwirken mit diesem die Einstellung der österreichischen Arbeitnehmer und er hatte das Personal und die Hausangestellten zu führen, die ihm untergeordnet waren. Sein Aufgabenbereich umfaßte die Buchhaltung, Löhne und Gehälter, die Empfehlung einer Entschädigungspolitik für alle österreichischen Arbeitnehmer, die Hilfeleistung bei der Budgeterstellung, den Bankverkehr, die Einführung monatlicher Einkommensaufstellungen und die Untersuchung von Abweichungen sowie die Hauptkassen. Er war für die Geldgebarung verantwortlich. Weiters hatte er alles zu beschaffen, was für einen reibungslosen Betriebsablauf benötigt wurde. Er beaufsichtigte und überwachte die Verpflegung, den Lebensmitteleinkauf, den er auch plante, die Haushaltsführung sowie die Instandhaltung der Räumlichkeiten, Gebäude- und Gartenanlagen. Er konnte sich seine Arbeitszeit frei einteilen und er wurde diesbezüglich von der beklagten Partei nicht kontrolliert. Er führte auch seine eigene Lohnverrechnung. Da der Kläger sohin als leitender Angestellter vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen war, ist die Vereinbarung der Parteien, der Kläger erhalte neben seinem monatlichen Entgelt von zuletzt S 27.500,-- brutto keine Überstunden vergütet, wirksam geworden (vgl. Grillberger AZG § 1 Erl. 2.8; Arb. 9.351, 10.219; DRdA 1987/9 ua). Auf die in der Revision weiters aufgeworfene Frage, ob dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Überstundenvergütung auch ein Verzicht entgegenstehe (vgl. Arb. 10.095), ist daher nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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