Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die DO.A die Vertretung eines Angestellten mit Vorgesetztenfunktion auch durch eine andere Person als den mit der ständigen Vertretung beauftragten untergebenen Angestellten zulässt, zutreffend bejaht; ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines pro forma-Vertreters nicht geeignet ist, die Ansprüche eines ständig bestellten Vertreters auf die Verwendungszulage (§ 35 Abs 3 Z 1 DO.A) in Frage zu stellen, wenn dieser in Erfüllung seiner Dienstpflicht - zumindest überwiegend (§ 35 Abs 6 DO.A) - de facto die Tätigkeit des Vertretenen verantwortlich wahrnimmt. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin entgegenzuhalten:
Die Klägerin vermag keine rechtliche Grundlage aufzuzeigen, auf Grund derer es der Beklagten verwehrt wäre, andere Personen als die mit der ständigen Vertretung beauftragte Angestellte zu Vertretungshandlungen heranzuziehen. Nimmt daher ein anderer Vertreter die Funktion des vom Dienst abwesenden Angestellten wahr, bleibt kein Raum dafür, dem sonst zur Vertretung vorgesehenen Angestellten eine Verwendungszulage zu gewähren, zumal dieser dann nicht auf eine - zumindest überwiegende - höhere Verwendung verweisen kann. Schon aus dem Wortlaut des § 35 Abs 6 DO.A ist abzuleiten, dass es für das Vorliegen einer "überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung" als Voraussetzung für die Gewährung einer Verwendungszulage auf die tatsächliche Verwendung in der betreffenden Tätigkeit ankommt. Der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes folgend, kann daher nicht maßgeblich sein, ob die Bestellung eines Vorgesetzten, der seinen Aufgaben nachkommt, unter Einhaltung von gesetzlichen oder internen Formvorschriften erfolgt ist.
Zweck des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 519). Es kann daher auch kein Mangel des Berufungsverfahrens darin liegen, soweit das Berufungsgericht, ausgehend von seiner richtigen Rechtsansicht, die Rüge angeblicher Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht behandelte, weil es ohnehin weitergehende Feststellungen für erforderlich erachtete.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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