OGH 9ObA287/89

OGH9ObA287/8920.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia Krieger und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Rudolf B***, Angestellter, Zell an der Pram 94, vertreten durch Dr. Heinrich E***, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei K*** W***-B*** Gesellschaft mbH, Schärding, Unterer Stadtplatz 13, vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 33.531,60 s.A, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Juni 1989, GZ 13 Ra 30/89-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Dezember 1988, GZ 4 Cga 1086/87-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087 (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers auf restliche Urlaubsentschädigung und auf restliches Überstundenentgelt zutreffend beurteilt. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie in ihrer Rechtsrüge ihre bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt, daß sie lediglich eine interne Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr vorgenommen habe, ohne daß es aber zu einer derartigen Vereinbarung mit ihren Angestellten gekommen sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen richtete sie am 23.März 1972 ein Rundschreiben an ihre Angestellten, das unter anderem folgenden Inhalt hat:

"Das Urlaubsjahr wird auf das Kalenderjahr ab 1.Jänner 1972 umgestellt .... Innerhalb des Kalenderjahres - ist somit Urlaubsjahr -, ist der Urlaub zu konsumieren."

Die von der Beklagten solchermaßen angeordnete Umstellung des Urlaubsjahres wurde von den Angestellten akzeptiert; sie richteten sich danach und es wurde in der Folge ihr Urlaubsanspruch nach dem Kalenderjahr berechnet. Diese Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr war für den Kläger, der bereits seit 1.April 1970 bei der Beklagten beschäftigt war, im Sinne der §§ 17 Abs. 1 und 3, 40 AngG günstiger als die gesetzliche Regelung, da sie für ihn eine Vorverlegung des Beginnes des jeweiligen Urlaubsjahres ohne Verlängerung der Wartezeit brachte; sie war somit auch zulässig (vgl Klein-Martinek, Urlaubsrecht 42; Cerny, Urlaubsrecht4 41; Jud Nr 53 neu = Arb 5.103). Soweit sich die Revisionswerberin auf die maßgeblichen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, BGBl 1976/390, beruft, übersieht sie, daß diese erst mit 1.Jänner 1977 in Kraft getreten sind. Die von der Beklagten hinsichtlich der zum 31. Dezember 1971 offenen Urlaubsansprüche des Klägers vorgenommene Aliquotierung verstieß gegen die eine solche Aliquotierung nicht beinhaltende Umstellungsvereinbarung und gegen die Rechtslage (§ 17 Abs. 3 AngG), wonach dem Kläger auch für das Rumpfjahr 1971 schon der volle Jahresurlaub zugestanden ist (vgl zur neuen Rechtslage:

Cerny aaO UrlG § 2 Erl 27; RdW 1988, 205). Die Beklagte kann daher nicht mit Erfolg einwenden, daß durch ihr rechtswidriges Vorgehen die Umstellungsvereinbarung nicht wirksam geworden wäre. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine Pauschalentlohnung von Überstunden zwar wirksam vereinbart werden kann; eine solche Vereinbarung kann jedoch den Arbeitnehmer nicht hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeitsleistungen durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist (Arb 10.451 uva). Die Behauptung der Beklagten, der Kläger hätte ein "Pauschalentgelt" schlechthin bezogen, entspricht nicht den Feststellungen. Der Kläger führte Arbeitsaufzeichnungen über die tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten, übergab sie monatlich seinem Vorgesetzten und forderte auf Grund dieser Aufzeichnungen mehrmals im Jahr eine Erhöhung des Überstundenpauschales. Es wäre daher vor allem Sache der Beklagten gewesen, sich in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, ob die vom Kläger geleisteten Überstunden durch das Pauschale gedeckt waren (vgl Arb 10.451). Da der Kläger es sohin nicht bei der kommentarlosen Vorlage der Arbeitsaufzeichnungen beließ (vgl RdW 1985, 380), sondern seine Überstunden im Sinne des § 7 Z 9 des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie - abgesehen vom Erfordernis eines längeren Zeitraums für die Durchschnittsberechnung (vgl Grillberger AZG § 10 Erl 4.2) - auch rechtzeitig für die Beklagte erkennbar geltend machte, ist sein Anspruch auf unberücksichtigtes restliches Überstundenentgelt nicht erloschen (vgl dazu auch Arb 9.406). Eine Feststellung darüber, daß anläßlich der Erhöhung des Überstundenpauschales von S 5.000 auf S 6.550 aus Anlaß der Beförderung des Klägers zum Oberbauleiter (Seite 109) ein Einvernehmen zwischen den Parteien darüber hergestellt worden sei, daß damit sämtliche zusätzlichen Überstunden abgegolten seien, wurde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht getroffen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Entgegen der Verzeichnung stehen dem Klagevertreter allerdings gemäß § 23 Abs. 3 RATG nicht 60 %, sondern lediglich 50 % an Einheitssatz zu.

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