Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 9.734,40 (darin enthalten S 1.622,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Kündigungs- und Entlassungsanfechtung wegen des verpönten Motivs der Einberufung einer Betriebsversammlung durch die Kläger (§ 105 Abs 3 Z 1 lit c und § 106 Abs 2 ArbVG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß die Kündigung bzw Entlassung auf ein verpöntes Motiv zurückzuführen ist, dann ist der Anfechtungsklage stattzugeben, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein anderes, nicht verpöntes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war (§ 105 Abs 5 ArbVG; Floretta in ArbVG-Handkommentar 692; Cerny, ArbVG 481 f; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 551; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht Band 3 § 105 Erl 32; SZ 61/198; ZAS 1992/3; ecolex 1992, 114; SZ 69/256 ua).
Jene Argumentation der Revisionswerberin, die aus einer Unterscheidung zwischen Motiven und Begleitumständen letztlich abzuleiten versucht, die Vorinstanzen hätten bestimmte Begleitumstände angenommen, die die Kläger gar nicht ausreichend bewiesen hätten, stellt den untauglichen Versuch dar, im Revisionsverfahren eine Überprüfung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Die Glaubhaftmachung hat das gegenüber der Beweisführung im strengen Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Sie ist eine besondere Form der Tatsachenfeststellung, wobei ein geringer Grad der Überzeugung genügt (RIS-Justiz RS0040276). Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist, oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS-Justiz RS0040286). Der Oberste Gerichtshof ist jedoch nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz und hat daher von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanzen als bescheinigt angesehen haben. Er ist daher an die Würdigung der Bescheinigungsmittel durch die Vorinstanzen gebunden, soweit es sich - wie im vorliegenden Fall - nicht ausschließlich um eine Bescheinigung aufgrund von Urkunden handelt (RIS-Justiz RS0002192, RS0002399).
Nach der im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Auffassung der Vorinstanzen haben die Kläger ausreichend glaubhaft gemacht, daß sie aus einem verpönten Motiv gekündigt bzw entlassen wurden; die Glaubhaftmachung eines anderen, wahrscheinlicheren Motivs als jenem der Einberufung der Betriebsversammlung ist der Beklagten nicht gelungen (ecolex 1992, 114).
Entgegen der Annahme der Revisionswerberin hatten die Vorinstanzen nicht die "geringsten Zweifel", daß ein verpöntes Motiv vorlag. Die Revisionswerberin ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, daß es an keinen "Zufall" zu glauben vermag, wenn ausgerechnet jene vier Arbeitnehmer, die als Einberufer einer Gruppenversammlung auftraten, im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Vorbereitungshandlungen gekündigt bzw entlassen wurden (S. 22 der Berufungsentscheidung = AS 353). Die Revisionswerberin läßt in diesem Zusammenhang unbeachtet, daß es sich bei den Anfechtungsgründen wegen eines verpönten Motivs um Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers und gegen die Auswirkung ungerechtfertigten Druckes durch den Arbeitgeber handelt. Der Schutz ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalles glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis in einer jeden Zweifel ausschließenden Form ist vom Gesetz nicht gefordert (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.
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