OGH 9ObA282/93 (RS0040123)

OGH9ObA282/9322.9.1993

Rechtssatz

Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, so hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen.

Normen

ZPO §272 B
ZPO §463 Abs1

9 ObA 282/93OGH22.09.1993

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBA00282_9300000_003

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