OGH 9ObA27/89

OGH9ObA27/898.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred S***, Kraftfahrer, Anif 153, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz S***, Inhaber eines Festzeltverleihunternehmens, Wals, Eichetsiedlung 34, vertreten durch Dr. Rupert Wöll und Dr. Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 129.147,54 brutto sA (Revisionsstreitwert S 127.680,24 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 1988, GZ 12 Ra 53/88-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Februar 1988, GZ 40 Cga 1176/87-9 zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.172,20 (darin S 1.028,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht von dem vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung festgestellten und für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalt ausgeht, soweit er einwendet, seine Arbeitsverweigerung sei nicht schuldhaft, sondern gerechtfertigt erfolgt. Nach den maßgeblichen Feststellungen wäre ihm die Aufstellung des Zeltes in Tamsweg mit den vom Veranstalter beigestellten Hilfskräften durchaus möglich gewesen. Er hatte mit diesen auch bereits das Zeltgerüst bis auf den Mittelsteher aufgestellt, als er die Arbeit (aus Ungeduld verärgert) abbrach. Obwohl sich der Veranstalter daraufhin mit dem Beklagten in Verbindung setzte und dieser dem Kläger mehrmals ausrichten ließ, er solle umgehend zurückrufen, unterließ der Kläger jegliche Kontaktaufnahme. Er baute vielmehr das Zeltgerüst wieder ab, verlud es auf den LKW und fuhr nach Salzburg zurück. Dadurch wurde es erforderlich, am nächsten Tag, einem Samstag, wieder nach Tamsweg zu fahren und das Zelt dort mit den gleichen Hilfskräften aufzubauen, da der Beklagte ansonsten mit der Geltendmachung einer Ausfallshaftung rechnen hätte müssen.

Wie sich aus den Zitaten ergibt, hielt das Berufungsgericht durch das Verhalten des Klägers nicht den ersten Tatbestand, sondern den zweiten Tatbestand des § 82 lit. f GewO 1859 für erfüllt. Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muß sich entweder wiederholt erreignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann (Kuderna, Das Entlassungsrecht 72; 14 Ob A 38/87; 9 Ob A 169/87; 9 Ob A 286/88 ua). Die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Pflichtenverletzung zum Ausdruck kommenden, auf die Verletzung der Pflicht gerichteten Willens kam im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Revisionswerbers schon dadurch zum Ausdruck, daß sich der Kläger trotz wiederholter Ersuchen weigerte, den Beklagten rückzurufen, so daß diesem jede Möglichkeit genommen wurde, auf ein pflichtgemäßes Verhalten des Klägers einwirken zu können. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

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