Spruch:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
2./ zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 39 Abs 4 ASGG sind auf das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Bestimmungen über die Gerichtsferien nicht anzuwenden. Die Revision wurde der beklagten Partei am 8. August 1989 zugestellt; letzter Tag der vierwöchigen Frist für ihre Beantwortung war der 5. September 1989. Die am 8. September 1989 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zur Revision der beklagten Partei:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat sich mit der Rüge, das Erstgericht hätte die Frage der Benachteiligung des Beklagten gegenüber anderen Händlern durch Beiziehung eines Buchsachverständigen zu prüfen gehabt, auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß dieser Beweis nicht geeignet war, die vom Erstgericht auf Grund der übrigen Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen über die von der klagenden Partei gewährten Händlerspannen und Provisionen zu widerlegen. Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (siehe RZ 1989/16).
Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist § 14 PreisG in der hier anzuwendenden Fassung der Novellen BGBl 271/1978 und 288/1980 auf die Lieferung der Zeitschriften an den Beklagten schon deshalb nicht anwendbar, weil der Beklagte diese Sachgüter von der klagenden Partei nicht erworben hat, sondern lediglich als Handelsagent mit dem Vertrieb im Namen und für Rechnung der klagenden Partei betraut war. Die Vereinbarung einer zu geringen Provision für die vom Beklagten erbrachten Vertriebsleistungen verstößt aber nicht gegen die lediglich die Vereinbarung übermäßigen Entgeltes für Sachgüter und Leistungen inkriminierenden Bestimmungen der §§ 14 und 15 PreisG.
Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, die klagende Partei habe selbständigen Fachhändlern eine Händlerspanne von 19,5 % selbständigen Handelsagenten wie dem Kläger hingegen eine Provision von 18,9 % jeweils vom Verkaufspreis, gewährt, dann ist das für den Tatbestand des Wuchers erforderliche objektive Merkmal eines groben, leicht erkennbaren Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen (vgl Krejci in Rummel, ABGB, § 879 Rz 226) auch dann nicht anzunehmen, wenn der Beklagte ebenso wie die selbständigen Fachhändler (und anders als die übrigen für die klagende Partei tätigen Handelsagenten) für die Miete seines Geschäftslokales selbst aufkam.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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