OGH 9ObA275/89

OGH9ObA275/8922.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Rudolf H***, Pensionist, Leonding, Hochstraße 29, vertreten durch Dr.Günther Clemens Musil, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei H*** Baugesellschaft mbH, Linz, Bürgerstraße 11, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 842.840,40 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Solialrechtssachen vom 25.April 1989, GZ 12 Ra 18/89-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Juli 1988, GZ 14 Cga 1173/87-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.243,46 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.040,57 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in Ansehung des von den Parteien abgeschlossenen Vergleiches zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

In Punkt 10 der Vereinbarung vom 16.Oktober 1984 verzichtete der Kläger "als Teilausgleich für alle durch ihn der Beklagten zugefügten Schäden auf alle Abfertigungsansprüche". Zu diesem Zeitpunkt waren dem Kläger ihm zugerechnete Schäden in der Höhe von S 680.000,-- bekanntgegeben worden; dazu kam noch der Schaden betreffend die Baustelle Hotel A*** St.Johann, der der Höhe nach nicht feststand. Dem vom Kläger mit rund S 750.000,-- bezifferten Abfertigungsanspruch standen jedenfalls von der beklagten Partei geltend gemachte Schadenersatzforderungen in entsprechender Höhe gegenüber.

Ob ein Verzicht des Klägers auf Abfertigungsansprüche im Hinblick darauf zulässig war, daß er von der beklagten Partei entlassen worden war - der Kläger hat das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zugestanden - und die Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur über seinen ausdrücklichen Wunsch erfolgte, kann unerörtert bleiben. Punkt 10 der Vereinbarung beinhaltet nämlich keinen einseitigen Verzicht des Klägers auf die Abfertigungsansprüche, sondern vielmehr einen Vergleich, in dem die gegenseitigen Ansprüche aufgerechnet wurden, wobei der Abstandnahme des Klägers von der Geltendmachung des im Hinblick auf die Entlassung zumindest sehr fragwürdigen Abfertigungsanspruchs ein entsprechendes Zugeständnis der beklagten Partei gegenüberstand. Diese Vereinbarung konnte jedenfalls rechtswirksam geschlossen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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