Spruch:
Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Beide Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die allein gegenständliche Frage der richtigen Gerichtsbesetzung zutreffend gelöst (vgl. Kuderna, ASGG § 37 Erl. 10; SZ 44/64, 45/117, 50/70, 60/18 uva). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß sich der vom Beklagten erhobene Einwand der "sachlichen Unzuständigkeit" des Landesgerichtes St. Pölten im Hinblick auf die Höhe des Streitwertes (§ 50 Abs. 1 JN) von vornherein lediglich darauf beschränkt, daß ein Besetzungsmangel im Sinne des § 37 Abs. 1 ASGG geltend gemacht wird. Ein solcher Einwand kann aber nie zur Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des (richtigerweise) angerufenen Gerichtshofes führen, sondern nur zu einer Beschlußfassung nach § 37 Abs. 3 ASGG. Ein Fall des § 521 a ZPO liegt daher nicht vor, so daß die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
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