OGH 9ObA271/89

OGH9ObA271/8927.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich K***, Angestellter, St. Valentin, Petzoldstraße 10, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Michael R***, Kaufmann, St. Valentin, Rems 100, vertreten durch Dr. Eduard Pranz ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 355.584,-- brutto sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 1989, GZ 31 Ra 72/89-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 1989, GZ 33 Cga 104/88-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Beide Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die allein gegenständliche Frage der richtigen Gerichtsbesetzung zutreffend gelöst (vgl. Kuderna, ASGG § 37 Erl. 10; SZ 44/64, 45/117, 50/70, 60/18 uva). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß sich der vom Beklagten erhobene Einwand der "sachlichen Unzuständigkeit" des Landesgerichtes St. Pölten im Hinblick auf die Höhe des Streitwertes (§ 50 Abs. 1 JN) von vornherein lediglich darauf beschränkt, daß ein Besetzungsmangel im Sinne des § 37 Abs. 1 ASGG geltend gemacht wird. Ein solcher Einwand kann aber nie zur Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des (richtigerweise) angerufenen Gerichtshofes führen, sondern nur zu einer Beschlußfassung nach § 37 Abs. 3 ASGG. Ein Fall des § 521 a ZPO liegt daher nicht vor, so daß die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

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