Rechtssatz
Da bei verfassungskonformer Auslegung § 45 nöKAG nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann, steht Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren im Sinne des § 45 Abs 1 lit b nöKAG zu, sondern es können die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden (so auch VfGH G 4/97 Punkt 3.2.3.3 und 3.3). Als Anspruchsgrundlage kommt auch eine schlüssige Vereinbarung durch ständige Übung zwischen beklagter Partei und Kläger in Betracht.
9 ObA 174/07i | OGH | 10.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorarlberger Spitalgesetz. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020220_OGH0002_009OBA00270_01Y0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)