OGH 9ObA269/92

OGH9ObA269/9216.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** R*****, Angestellter, , vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei G***** gesmbH, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 324.019,61 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 1992, GZ 12 Ra 74/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. März 1992, GZ 20 Cga 171/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.611,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.268,60 USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16).

Da auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Daß der Kläger seine Kundenkartei nicht bereits am 18.7.1991, sondern am 23.7.1991 übergab, ist von den Vorinstanzen zu Recht als bloße Ordnungswidrigkeit qualifiziert worden; daß diese Verzögerung vom Kläger zur Konkurrenzierung der beklagten Partei benützt worden wäre oder die Geschäftstätigkeit der beklagten Partei behindert hätte, wurde nicht erwiesen.

Auch die Kontaktaufnahme des Klägers zur Firma U*****, Berlin, um den von ihm betreuten "R*****-Kunden" der beklagten Partei benötigte Ersatzteile zu erlangen, begründeten entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1

3. Tatbestand AngG. Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis bei der Firma R***** gemeinsam mit diesem Unternehmen von der beklagten Partei übernommen worden war, und der weiterhin für die sogenannten "R*****-Kundschaft"zuständig war, hat mit diesem Verhalten lediglich eine sittenwidrige Schädigung der von ihm betreuten Kunden durch die beklagte Partei verhindert, die - offenbar um die Kunden zum Umstieg auf Geräte ihrer Produktion zu bewegen - den "R*****-Kunden" wahrheitswidrig mitgeteilt hatte, es ergäben sich mit der Zulieferung von Ersatzteilen Schwierigkeiten, es sei eine prekäre Situation auf dem Ersatzteilmarkt für R*****-Geräte eingetreten, die zuständigen Fachberater würden die Kunden in der nächsten Zeit aufsuchen und Alternativen offerieren.

Auch durch den Umstand, daß der Kläger zu seiner im Interesse der von der beklagten Partei übernommenen "R*****-Kunden" erfolgten Kontaktaufnahme mit der U***** Berlin das Fax-Gerät der beklagten Partei benützte, hat er berechtigte Interessen der beklagten Partei nicht gefährdet; gerade durch die Benützung dieses Gerätes der beklagten Partei waren die Aktivitäten des Klägers für diese kontrollierbar.

Da im übrigen der Geschäftsführer der beklagten Partei vom Telefax der Firma U***** Berlin bereits im Mai 1991 Kenntnis erlangte, kann dieses Telefax nicht mehr zur Rechtfertigung der am 25.7.1991 ausgesprochenen, dem Kläger am 27.7.1991 zugegangenen Entlassung herangezogen werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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