Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Strittig ist im Rekursverfahren, wie die den schriftlichen Dienstvertrag abändernde mündliche Vereinbarung betreffend Provisionen und Gewinnbeteiligung auszulegen ist.
Entgegen der Meinung des Rekurswerbers hat das Berufungsgericht beachtet, daß die aus der Erklärung und dem nachfolgenden Verhalten abzuleitenden Rechtsfolgen danach zu beurteilen sind, wie sie nach Treu und Glauben bei objektiver Beurteilung der Sachlage von einem verständigen Erklärungsempfänger verstanden werden durften. Daraus hat das Berufungsgericht den zutreffenden Schluß gezogen, daß der Kläger im konkreten Fall trotz des jahrelangen Unterbleibens einer Abrechnung nicht auf einen Verzicht der beklagten Partei auf Rückforderung überhöhter Akontozahlungen schließen durfte (näheres S 9 f der angefochtenen Entscheidung).
Soweit das Berufungsgericht den Sachverhalt noch nicht als genügend geklärt erachtet, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 50, 52 Abs. 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)