Spruch:
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 7.Februar 1997 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
B e g r ü n d u n g:
Die Kläger begehren unter der Behauptung, daß ein weiterer Tourneevertrag für die Saison 1989/1990 hinsichtlich der Produktion "Ein idealer Gatte" mit 18 Vorstellungen vorliege, das dafür vereinbarte Honorar von DM 1.000 je Vorstellung.
Das Zustandekommen dieses Bühnendienstvertrages wird von der beklagten Partei bestritten.
Rechtliche Beurteilung
Eine Streitigkeit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt nicht unter die Bestimmung des § 46 Abs 3 ASGG. Diese Streitigkeit betrifft weder die Beendigung noch den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur die Frage, ob ein weiterer, daher selbständiger Tourneevertrag zustande gekommen ist. Der Bühnendienstvertrag für die Saison 1988/1989 mit 20 Vorstellungen wurde bereits erfüllt und abgerechnet.
Die Revision ist daher gemäß § 46 Abs 1 ASGG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. In einem solchen Falle hat das Berufungsgericht gemäß § 45 Abs 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist und diesen Ausspruch auch kurz zu begründen (9 ObA 146/97d ua).
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