Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch einvernehmliche Auflösung geendet hat, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, die vom Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung sei von diesem lediglich in eine (unwirksame) Kündigung umgewandelt worden. Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag), das darin besteht, daß der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Die Kündigung ist hingegen ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung wirksam wird. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander demnach aus (vgl. Arb. 10.243, 10.536 uva).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, schlugen sowohl der Betriebsrat der Beklagten als auch der Betriebsleiter Ing. G*** dem Kläger die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem Einvernehmen vor, damit dieser insbesondere im Belange der Abfertigung keinen finanziellen Schaden erleide. Es kam daraufhin zu einer Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich aufgelöst wurde. Dabei war weder davon die Rede, daß der Kläger gekündigt werden solle noch daß der Betriebsrat den Kläger belehrt hätte, er könne die "Kündigung" beim Einigungsamt anfechten. Allen Beteiligten war vielmehr klar, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers damit endgültig beendet sein sollte. Der Kläger war mit dieser Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden. Er erhielt alle seine Ansprüche aus der einvernehmlichen Auflösung, insbesondere auch die Abfertigung, ausgezahlt.
Es besteht sohin kein Zweifel, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nach der Absicht der Parteien (§ 914 ff ABGB) einvernehmlich aufgelöst werden sollte und auch wurde. Soweit sich der Revisionswerber ausschließlich auf einen diese Parteienabsicht nicht so eindeutig wiedergebenden Aktenvermerk bezieht und einen Irrtum des Klägers geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Aktenvermerk nur ein Beweismittel war und ein Irrtum des Klägers über die Tragweite seines Einverständnisses nicht festgestellt wurde. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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