OGH 9ObA25/98m

OGH9ObA25/98m11.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Mayr und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, Vertreter, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 59.305,72 brutto sA (Revisionsinteresse S 48.190,57 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 1997, GZ 15 Ra 150/97i-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Juni 1997, GZ 46 Cga 236/96y-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das wirksam mit 31. 7. 1996 befristete Arbeitsverhältnis des Klägers sei mit Ablauf des genannten Tages abgelaufen und nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Daß die während des (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses erfolgte Vereinbarung der Streitteile, es mit 30. 6. 1996 zu befristen, zulässig und wirksam war (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 6 zu §§ 1158 - 1159c; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 354), wird vom Revisionswerber nicht bestritten. In der ausschließlich aufgrund der eindringlichen Bitten des Klägers um eine weitere Chance erfolgten Verlängerung der Befristung bis 31. 7. 1996 kann kein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag erblickt werden (Arb 10.527; 5.888; Ris-Justiz RS0028322; Krejci, aaO Rz 15 zu §§ 1158 - 1159c;

Martinek/Schwarz/Schwarz, aaO 362 f).

Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden mit Fristablauf. Wird aber der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt, wird dies in der Regel als konkludente Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu werten sein (Martinek/Schwarz/Schwarz, aaO 355; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 231). Hier wurde der Kläger nach dem 31. 7. 1996 nicht weiterbeschäftigt. Vielmehr wurde ihm am Morgen des 1. 8. 1996 - also vor der Entgegennahme weiterer Arbeitsleistungen - mitgeteilt, daß das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werde. Im Hinblick auf diese Mitteilung geht auch der (unter Berufung auf Martinek/Schwarz/Schwarz, aaO 355 erhobene) Hinweis des Revisionswerbers auf eine Klarstellungspflicht des Arbeitgebers ins Leere.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte