OGH 9ObA255/90 (RS0051605)

OGH9ObA255/9010.10.1990

Rechtssatz

Enthielt die Verständigung des Betriebsrates sinngemäß die Mitteilung, daß der Betriebsinhaber den Arbeitnehmer kündigen, vorher aber noch den Versuch einer gütlichen Einigung unternehmen wolle, so steht eine solche Einschränkung der bekanntgegebenen Kündigungsabsicht der Rechtswirksamkeit der Verständigung nicht entgegen; auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat.

Normen

ArbVG §105 Abs1

9 ObA 255/90OGH10.10.1990

Veröff: SZ 63/172 = ecolex 1991,46 = RdW 1991,118

9 ObA 237/99iOGH17.11.1999

nur: Auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat. (T1) Beisatz: Die Mitteilung der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers ist nur eine Absichtserklärung, die auch ohne Beisetzung von Bedingungen mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Daher besteht auch kein Hindernis, sie bedingt auszusprechen, soferne nur eine aktuelle Kündigungsabsicht besteht. (T2)

9 ObA 12/01gOGH24.01.2001

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_005

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