Normen
AktG §75 Abs4
9 ObA 254/88 | OGH | 15.03.1989 |
1 Ob 294/97k | OGH | 28.04.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Der vom Aufsichtsrat (gültig) beschlossene Widerruf zum Vorstandsmitglied führt ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung zum Funktionsverlust, der bereits mit der Verständigung des betroffenen Funktionärs von dieser Entscheidung eintritt. (T1) Veröff: SZ 71/77 |
1 Ob 11/99w | OGH | 25.05.1999 |
nur: Gemäß § 75 Abs 4 AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden. (T2); Veröff: SZ 72/90 |
9 Ob 19/04s | OGH | 05.05.2004 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der vom Aufsichtsrat beschlossene Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wird mit der Verständigung des betroffenen Mitgliedes wirksam und führt ohne Rücksicht auf seine Berechtigung zum Funktionsverlust, welcher bis zur rechtskräftigen (rückwirkenden Rechtsgestaltungs-)Entscheidung über die Unwirksamkeit (schwebend) wirksam bleibt. (T3); Veröff: SZ 2004/72 |
8 Ob 134/10d | OGH | 29.09.2011 |
Auch; nur: Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00254_8800000_003
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