OGH 9ObA24/92

OGH9ObA24/9212.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Hermann Wachtberger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, Angestellte, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte*****, wider die beklagte Partei W***** G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wegen

S 168.351,24 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. September 1991, GZ 32 Ra 87/91-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Februar 1991, GZ 9 Cga 1015/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.154 (darin S 1.359 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin zufolge des ungebührlichen Vorenthaltens des zum Entgeltbestandteil gewordenen "Überstundenpauschales" im Sinne des § 26 Z 2 AngG berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zur Rechtsrüge auszuführen, daß es dahingestellt bleiben kann, ob der Hinweis auf eine kollektivvertragliche Einstufung im Dienstvertrag als abschließende Entgeltvereinbarung angesehen werden kann. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, ist die Beklagte in diesem Belange bereits dadurch einvernehmlich vom Formvorbehalt der Schriftlichkeit abgegangen, da sie der Klägerin ab Jänner 1988 nicht nur eine Gehaltserhöhung um S 1.000 brutto gewährte, sondern beginnend mit März 1988 auch ein "Überstundenpauschale", das über mehrere Monate auch ausgezahlt wurde. Damit wurde die mündliche Vereinbarung im Rahmen des bestehenden Dauerschuldverhältnisses bereits erfüllt, so daß beide Teile diesbezüglich vom Vorbehalt der Schriftlichkeit konkludent abgegangen sind (vgl Rummel in Rummel ABGB2, § 884 Rz 3; ZAS 1976/24 (Rummel) ua). Eine Beurkundung der Vereinbarung war daher nicht mehr erforderlich.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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