Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung über einen besonderen Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG, 9 Ob A 512/88 (SZ 61/275 = Arb 10.763 = ZAS 1989, 94 = JBl 1989, 193), ausgesprochen, daß dann, wenn davon ausgegangen werde, daß das Unternehmen nicht liquidiert, sondern fortgeführt werde, eine Interessenabwägung ergebe, daß auch gewaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gegenwart nicht die Einstellung von (an sich widerruflichen) Pensionsleistungen für alle Zukunft - etwa auch für den Fall, daß eine nachhaltige Besserung der Ertragslage eine wenigstens teilweise Wiederaufnahme der Pensionsleistung erlaube - rechtfertigen.
An diesem Grundsatz, der auch Zustimmung in der Lehre fand (Grillberger WBl 1989, 33), wird festgehalten. Das Kriterium der "nachhaltigen Besserung" enthält ein wesentliches Zeitmoment. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens kann allgemein nicht nach dem Unternehmenserfolg während kurzer Zeiträume beurteilt werden. Ob die Besserung der Ertragslage nachhaltig ist, tritt erst nach einem ausreichenden Beobachtungszeitraum zu Tage. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Verbesserung der Ertragslage eines Unternehmens, das sich in schwerwiegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, durch einen Zeitraum von nur zwei Jahren noch nicht den Schluß zuläßt, die Ertragslage habe sich nachhaltig gebessert, ist zutreffend. Es kann daher unerörtert bleiben, auf welches der in Frage kommenden Unternehmen bei Prüfung der Frage, ob eine nachhaltige Besserung der Ertragslage eingetreten ist, abzustellen ist, weil in allen Fällen ein hiefür ausreichender Beobachtungszeitraum nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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