Spruch:
Die insoweit als Rekurs zu behandelnde Revision wird, soweit sie sich gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet, zurückgewiesen.
Die klagende und widerbeklagte Partei hat die Kosten der insoweit als Rekursbeantwortung zu behandelnden Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
II. zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 4.077 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 679,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu Punkt I. des Spruches:
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die - insoweit als Rekurs zu behandelnde - Revision gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet (die beklagte und widerklagende Partei) - im folgenden beklagte Partei - beantragte auch eine Sachentscheidung im Sinne einer Abweisung des Begehrens der klagenden und widerbeklagten Partei - im folgenden klagende Partei), ist unzulässig, da das Berufungsgericht keinen Ausspruch im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO vorgenommen hat. In diesem Fall ist auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichshof zulässig (siehe Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 230).
Da die klagende Partei in ihrer insoweit als Rekursbeantwortung zu behandelnden Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Anfechtung nicht hingewiesen hat, waren ihr diesbezüglich Kosten nicht zuzuerkennen.
Zu Punkt II. des Spruches:
Soweit sich die Revision gegen das die Abweisung des Begehrens der Widerklage bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes wendet, ist sie nicht berechtigt.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes - was die Beurteilung des Grades des Verschuldens der Klägerin und die Frage der Präklusion der aus ihrem Verhalten abzuleitenden, mit Widerklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche betrifft - zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Gemäß § 6 DHG erlöschen auf einen minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn sie nicht binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, geltend gemacht werden. Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestünde aber nur dann zu Recht, wenn der Klägerin hinsichtlich des Inventurabganges grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre, weil im Falle einer bloß leichten Fahrlässigkeit der Anspruch der beklagten Partei infolge Ablaufes der sechsmonatigen Ausschlußfrist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, erloschen wäre. Für den Beginn dieser Frist gilt der für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen entwickelte Grundsatz, daß die Frist in Lauf gesetzt wird, sobald der Schaden und die Person des Schädigers bekannt sind. Dies war mit der Inventur am 30. Dezember 1987, bei der sich ein Endstand von 92.629 S ergab, der Fall. Da die Klage erst am 1.Juli 1988 eingebracht wurde, war der Anspruch in diesem Zeitpunkt bei Vorliegen von bloß leichter Fahrlässigkeit schon erloschen. Umstände, aus denen sich eine grob fahrlässige Verursachung des Abganges durch die Klägerin ableiten ließe, wurden von der hiefür beweispflichtigen beklagten Partei
(DRdA 1984, 242 = JBl 1984, 270 = Arb 10.324; ZAS 1982, 220 = JBl
1982, 217 = Arb 10.021 = SZ 54/33; Arb 9.862; Arb 9.257) nicht
einmal behauptet. Die im Sinne der §§ 40 Abs 1 und 63 Abs 1 ASGG qualifiziert vertretene beklagte Partei hat sich im Verfahren erster Instanz vielmehr mit der Behauptung begnügt, die Klägerin habe die Abrechnungsdifferenz anerkannt und Zahlung des Fehlbetrages zugesichert.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)