Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob A 98/91 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren aber im Rekursverfahren einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für die vorliegende Rechtssache sei zufolge ausreichender Anknüpfungspunkte inländische Gerichtsbarkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann.
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