Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.244,40 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 707,40 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers noch folgendes zu erwidern:
Soweit sich der Rekurswerber mit den Ausführungen, eine Trennung der Tätigkeiten der Klägerin für den "universitären Bereich" und für das Landeskrankenhaus sei möglich, gegen die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, eine klare Trennung zwischen Forschung und Patientenbetreuung lasse sich nicht durchführen, wendet, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, für die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine bestimmte Entlohnungsgruppe seien grundsätzlich die von ihm tatsächlich geleisteten Dienste entscheidend, trifft zu; der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß diese Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht noch näher zu klären sein werden, weil die bisherigen Feststellungen für eine Beurteilung dieser Umstände nicht ausreichten, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (siehe 9 Ob A 92/89 und andere).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 52 Abs 1 letzter SatzZPO
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)