OGH 9ObA233/93 (RS0051938)

OGH9ObA233/938.9.1993

Rechtssatz

Wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Personalreduktion zwingen und der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers betroffen ist, liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund auch dann vor, wenn der Tätigkeitsbereich dieses Arbeitnehmers zwar nicht wegfällt, aber eine Nachbesetzung wegen Rationalisierung unterbleibt, weil Tätigkeit von anderen Arbeitnehmern mitübernommen wird, soferne mit diesen Maßnahmen eine nicht unbeträchtliche Kostenverringerung eintritt.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

9 ObA 233/93OGH08.09.1993

Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92

8 ObA 236/94OGH31.08.1994
8 ObA 86/98zOGH30.03.1998

Auch; Beisatz: Die Vermutung des Reorganisationsbedarfes im Sinne der §§ 1 Abs 3 und 22 Abs 1 Z 1 Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG)(seit 1.10.1997 in Kraft) hinsichtlich der die Existenz eines Unternehmens bedrohenden Unternehmenskennzahlen begründet die Betriebsnotwendigkeit von Sparmaßnahmen auch schon vor dem formellen Inkrafttreten des URG. (T1)

8 ObA 74/08bOGH16.12.2008

Vgl; Beisatz: Es reicht für die Betriebsbedingtheit der Kündigung aus, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat. Eine Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist nicht erforderlich. (T2)

9 ObA 48/15xOGH28.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930908_OGH0002_009OBA00233_9300000_001

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