Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit 15.300,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.550,15 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Alle Kläger sind pensionierte Angestellte der Beklagten; sie beziehen von dieser eine Pension nach den Bestimmungen der §§ 81 ff der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (kurz DO.A). Sie standen am 1.1.1992 nicht mehr im aktiven Dienst. Mit Wirkung vom 1.1.1992 wurden aufgrund eines entsprechenden Kollektivvertragsabschlusses alle Gehaltsansätze nach der DO.A um 4 % linear erhöht. Ab diesem Zeitpunkt gebührt dem Angestellten gemäß Art XXXI Z 4, der Übergangsbestimmungen zur DO.A (im folgenden kurz: ÜBest-DO.A) ein monatlicher Zuschlag von 200 S. Dieser gilt als ständiger Bezug und ist in die Bemessungsgrundlagen ua für die Pension (§ 87 Abs 1) und die fiktive gesetzliche Pension (§ 97 Abs 3) einzubeziehen. Gemäß Art XXXI Z 5, ÜBest-DO.A gebührt dem Angestellten ein Zuschlag von jeweils 200 S zum Urlaubs- und Weihnachtszuschuß die Bemessungsgrundlage der Pension bilden gemäß § 87 Abs 1 DO.A - mit bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen -
1.) der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und Z 4 bis 10,
2.) die Überstundenvergütung,
3.) die Verwendungszulage,
4.) die Gefahrenzulage 5. und 6. (....)
Gemäß § 87 Abs 3 DO.A sind bei einer allgemeinen Änderung des Gehaltes (§ 35 Abs 2 Z 1) mit deren Wirksamkeitsbeginn die Pensionsleistungen nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen. Gemäß § 35 Abs 1 DO.A bestehen die Dienstbezüge der Angestellten aus ständigen und nichtständigen Bezügen. Als ständiger Bezug gilt nach § 35 Abs 2 Z 1 DO.A das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema; in den folgenden Ziffern des Abs 2 sind verschiedene, als ständige Bezüge qualifizierte Zulagen und Zuschüsse angeführt.
Die Kläger begehren die Zahlung je eines Betrages von 1.440 S brutto sA sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtete sei, den monatlichen Zuschlag von S 200,- (gemäß Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A) bei der Berechnung ihrer Pensionen zu berücksichtigen. Es handle sich dabei um einen ständigen Bezug der Angestellten, der die Pensionsbemessungsgrundlage erhöhe. Die DO.A unterscheide nicht zwischen Angestellten im aktiven Dienst und solchen im Ruhestand, so daß unter Angestellten (auch im Sinne des Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A) sowohl aktive als auch im Ruhestand befindlichen Angestellten zu verstehen seien. Der monatliche Zuschlag von 200 S müsse daher in die Pensionsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Es gehe nicht an, die im Ruhestand befindlichen Angestellten von den aktiven abzukoppeln.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit 1.1.1992 sei bei allen Angestellten und daher auch den Angestellten der Beklagten der Dienstnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrages um 0,25 % erhöht worden. Diese Erhöhung sei für die Pensionisten nicht eingetreten. Der Zuschlag von 200 S verfolge das Ziel, einen Ausgleich zwischen der sich bei gleicher Erhöhung der Bruttobeträge ergebenden unterschiedlichen Nettoerhöhung der Gehälter und der Pensionen herbeizuführen. Die Kollektivvertragsparteien hätten nicht beabsichtigt, die Pensionen der Sozialversicherungsangestellten mehr zu erhöhen, als der Erhöhung im Bereich des ASVG und im öffentlichen Dienst entsprochen habe. Die Erhöhung sollte daher 4 % betragen. Der monatliche Zuschlag von 200 S sei zwar ein ständiger Bezug, aber nach Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A nur in die Bemessungsgrundlage bestimmt bezeichneter Bezüge einzubeziehen; das monatliche Gehalt (Schemabezug) sei dort nicht angeführt. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Neuberechnung der Pensionen, weil die Voraussetzungen des § 87 Abs 3 DO.A nicht erfüllt seien. Diese Bestimmung sei in Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A nicht angeführt. Im übrigen unterscheide die DO.A sehr wohl zwischen aktiven Angestellten und Pensionisten, zumal in § 1 Abs 2 ausdrücklich angeordnet werde, daß Bezieher von Pensionen der Dienstordnung nur soweit unterstehen, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden seien. Die strittige Zulage sei zwar bei künftigen Pensionsübertritten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (§ 87 Abs 1 DO.A), doch seien die Voraussetzungen für die begehrte Neuberechnung der Pensionen schon im Ruhestand befindlicher ehemaliger Angestellter nicht erfüllt.
Dem hielten die Kläger entgegen, daß die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für aktive Bedienstete per 1.1.1992 keine Grundlage für eine unterschiedliche Bezugsregelung für aktive Dienstnehmer und Pensionisten bieten könne, weil durch diese Erhöhung die Beiträge nur auf jenen Satz erhöht worden seien, mit dem die Pensionisten immer schon belastet gewesen seien. Es sei daher durch diese Gesetzesänderung eine Gleichstellung dieser beiden Gruppen eingetreten.
Das Erstgericht wies das Begehren der Kläger ab. Der Rechtsanspruch der Kläger gründe sich ausschließlich auf die DO.A, die im Rang eines Kollektivvertrages stehe. Den Kollektivvertragsparteien stehe es frei, Rechtsansprüche in jeder Richtung zu regeln, wobei jeweils die spätere Norm eine frühere verdränge. Auch ausgeschiedene Dienstnehmer unterlägen der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien, soweit sich ihre Ansprüche aus dem Kollektivvertrag ergeben. Gemäß Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A sei der Zuschlag wohl ein ständiger Bezug, doch sei dieser nur in die Bemessungsgrundlage bestimmt bezeichneter Bezugsbestandteile einzubeziehen. In dieser taxativen Aufzählung sei das Gehalt (§ 35 Abs 2 Z 1 DO.A) nicht angeführt. Die Voraussetzungen für die Neuberechnung der Pensionsleistungen nach § 87 Abs 3 DO.A seien daher nicht erfüllt. Aus § 87 Abs 1 DO.A sei für die Kläger nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur die Bemessungsgrundlage neu anfallender Pensionen regle. Eine differenzierende Behandlung aktiver Dienstnehmer und Pensionisten widerspreche der DO.A nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Da Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A den Zuschlag zwar als ständigen Bezug, jedoch nicht als ständigen Bezug im Sinne des § 35 Abs 2 Z 1 bezeichne, gelte dieser Zuschlag nicht als Bestandteil des Gehaltes. Die Regelung in Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A, daß sich der Zuschlag künftig im selben Verhältnis wie die Bezüge ändere, zeige klar, daß es sich nicht um einen Teil des Schemabezuges handle, weil sonst diese Anordnung überflüssig gewesen wäre. Da der DO.A Bezieher von Pensionsleistungen nur soweit unterstehen, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden seien, könnten nicht alle Teile der DO.A auf Pensionisten angewendet werden; es bedürfe vielmehr einer ausdrücklichen Anordnung. Eine solche sei auch in Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A getroffen worden. Durch den Hinweis auf § 87 Abs 1 DO.A sei klargestellt worden, daß der Zuschlag nur für die Bemessung der ab 1.1.1992 neu anfallenden Pensionen uu berücksichtigen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen ist beizutreten. In der Revision wiederholen die Kläger ihr Argument, daß der Zuschlag ein ständiger Bezug sei und daher eine Erhöhung des monatlichen Gehaltes nach dem Gehaltsschema bedeute; durch die Gewährung der Zulage sei daher eine Änderung des Gehaltes nach § 35 Abs 2 Z 1 DO.A eingetreten, so daß die Voraussetzungen für die Neubemessung der Pension gemäß § 87 Abs 3 DO.A erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen:
Daraus, daß der Zuschlag als ständiger Bezug bezeichnet wird, läßt sich für den Standpunkt der Revisionswerber nichts ableiten. § 35 Abs 2 DO.A listet (in insgesamt 12 Ziffern) einen ganzen Katalog von ständigen Bezügen auf. Unter Z 1 wird dabei das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema genannt; nicht jeder ständige Bezug ist daher "Gehalt" im Sinne des § 35 Abs 2 Z 1 DO.A. Die Neuberechnung der Pension hat jedoch gemäß § 87 Abs 3 DO.A nur bei einer allgemeinen Änderung des "Gehaltes" zu erfolgen; in dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf § 35 Abs 2 Z 1 DO.A Bezug genommen. Gemäß § 87 Abs 1 Z 1 DO.A bildet ua der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 10 DO.A (mit gewissen Ausnahmen) die Bemessungsgrundlage der Pension. Diese Regelung bot bereits vor dem Inkrafttreten des Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A die Grundlage für eine unterschiedliche Entwicklung der Bezüge aktiver Angestellter und Pensionisten. Trat etwa eine Erhöhung der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 4 - 10 DO.A ein, so hatte dies ausschließlich Auswirkungen auf die aktiven Dienstnehmer, weil die Neuberechnung der Pension nur auf den Fall der Änderung des Schemabezuges gemäß § 35 Abs 2 Z 1 DO.A beschränkt ist. Wenn die Revisionswerber für ihren Standpunkt ins Treffen führen, daß die Pensionsbezüge von den Bezügen der aktiven Angestellten nicht abgekoppelt werden dürften, so ist ihnen daher entgegenzuhalten, daß dies dem System der DO.A immanent ist.
Nach Art XXXI Z 3 Abs 2 ÜBest-DO.A gilt die ab 1.1.1992 wirksam werdende Neufassung der Gehaltsschemata für das Pflegepersonal und für die zahntechnischen Angestellten nicht als allgemeine Änderung des Gehaltes im Sinne des § 87 Abs 3 DO.A. Da es sich in den bezogenen Fällen um Änderungen der Gehaltsschemata und damit um eine Änderung der Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 DO.A handelte, waren die Voraussetzungen des § 87 Abs 3 DO.A für die Neubemessung der Pension grundsätzlich erfüllt. Da aber die Kollektivvertragsparteien diese Bezugsänderungen nur für Personen eintreten lassen wollten, die am 1.1.1992 noch in einem aktiven Dienstverhältnis standen, bedufte es einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung, die durch Art XXXI Z 3, Z 2 ÜBest-DO.A geschaffen wurde.
Daraus, daß eine solche Ausnahmebestimmung in Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A nicht aufgenommen wurde, kann der von den Klägern gewünschte Schluß nicht gezogen werden. § 35 Abs 2 Z 1 DO.A definiert die Bezüge nach dieser Norm als das Gehalt nach dem Gehaltsschema und verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Anlagen 1 bis 3 zur DO.A, in denen die Gehaltsansätze für die verschiedenen Gruppen der Angestellten geregelt sind. Durch Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A trat eine Änderung dieser Schemata nicht ein. Es war daher keine Bestimmung im Sinne des Art XXXI Z 3 Abs 2 ÜBest-DO.A erforderlich; vielmehr hätte es einer besonderen Bestimmung bedurft, um eine Grundlage für die Berücksichtigung des Zuschlages auch für die Pensionisten zu schaffen. Eine solche wurde aber nicht getroffen. Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A bestimmt vielmehr im Detail, in welchen Fällen der Zuschlag in die Bemessungsgrundlage für Leistungen einzubeziehen ist. Im Zusammenhang mit Pensionen wird dabei nur § 87 Abs 1 DO.A angeführt, aber die Neuberechnung der Pensionsleistungen gemäß § 87 Abs 3 DO.A nicht angeordnet. Der strittige Zuschlag steht daher den in § 87 Abs 1 DO.A genannten ständigen Bezügen gemäß § 35 Abs 2 Z 4 - 10 DO.A gleich, die zwar bei der erstmaligen Bemessung der Pension zu berücksichtigen sind, deren Änderung jedoch eine Neubemessung der Pension gemäß § 87 Abs 3 DO.A nicht auslöst.
Das Begehren der Kläger ist daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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