OGH 9ObA22/97v

OGH9ObA22/97v29.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger und Dr.Christoph Klein als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Kunz und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Karin W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 157.851,23 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Oktober 1996, GZ 7 Ra 245/96t-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.März 1996, GZ 5 Cga 268/95g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.370 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.395 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige, nicht annahmebedürftige Willenserklärung einer Partei des Arbeitsvertrages, die den Zweck hat, das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der im Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgeschriebenen Fristen und Termine ab einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich zum Ende der Kündigungsfrist und zum richtigen Endtermin für die Zukunft aufzulösen (infas 1984 A 6; 4 Ob 154/82 ua). Die Kündigung bewirkt, daß das bis dahin für unbestimmte Zeit laufende Arbeitsverhältnis in ein solches von bestimmter Dauer (bis zum Ende der Kündigungsfrist) umgewandelt wird und mit deren Ablauf endet. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist bewirkt (Arb 8058, 9142, 9259, 9471, 9904). Diese Grundsätze übersieht die klagende Partei, wenn sie in ihren umfangreichen Ausführungen den Ausspruch der Kündigung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gleichsetzt.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin erst am 31.8.1995 endete, steht daher mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Erklärung der beklagten Partei im Schreiben vom 25.10.1993 im Sinne der herrschenden Vertrauenstheorie ausgelegt. Der Frage, wie die Beklagte diese Erklärung subjektiv verstanden hat, kommt daher keine Bedeutung zu, so daß es sich erübrigt, auf die in der Revision gerügten Ausführungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Feststellung des Erstgerichtes einzugehen.

Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten wurde in dem zitierten Schreiben für den Fall vorgesehen, daß die Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Eintritt auflösen sollte. Dies kann mit dem Berufungsgericht nur dahin verstanden werden, daß die Bedingung dann eingetreten wäre, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren durch Dienstnehmerkündigung beendet worden wäre. Tatsächlich erfolgte die Auflösung durch die Kündigung der Beklagten aber genau mit Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Beschäftigung.

Dem von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch fehlt daher die Grundlage.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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