Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 2.164,93 (darin EUR 360,82 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar dem Kläger zu 78 %, der Klägerin zu 22 %.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Autohaus K***** GmbH (im Folgenden: GmbH) betrieb seit zumindest 1989 ein Autohaus in Graz, in dem unter anderem mit Kraftfahrzeugen der Marke "Rover" gehandelt wurde. Der Erstkläger (kurz Kläger) war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer, die Zweitklägerin (kurz Klägerin) arbeitete als Sekretärin. Als sich der Geschäftsgang verschlechterte, trug sich der Kläger mit der Absicht, das Unternehmen der GmbH zu schließen und an dessen Standort ein Wohnhaus zu errichten. Er informierte im Laufe des Jahres 1995 den damals einzigen Importeur, eine Gesellschaft aus dem Konzern, dem auch die beklagte Partei angehört, von der beabsichtigten Liquidation der GmbH mit Ende 1995. Auf Grund eines Vorschlags der Rover-Händlervertretung, im Rahmen des T*****-Konzerns eine weitere Tochtergesellschaft in Graz zu gründen, kam es zu Gesprächen zwischen dem Kläger einerseits und dem späteren Geschäftsführer der beklagten Partei sowie dessen Vorgesetzten andererseits.
Da die beklagte Partei über die anhaltenden Verluste und die schlechte Geschäftslage der GmbH sowie darüber informiert war, dass dieses Unternehmen nicht mehr weitergeführt werden kann, andererseits aber große Interessen daran hatte, den Kundenstock der GmbH nicht zu verlieren, wurde zwischen dem Kläger als Vertreter der GmbH und Vertretern der beklagten Partei vereinbart, dass die GmbH das Autohaus solange weiterführen solle, bis das neue Autohaus der beklagten Partei eröffnet werden kann. Alle Mitarbeiter der GmbH sowie alle Kunden, Werkzeuge, Neu- und Gebrauchtwagen sollten von der beklagten Partei übernommen werden. Der Kläger sollte zum Geschäftsführer bzw Geschäftsstellenleiter des von der beklagten Partei zu betreibenden Autohauses bestellt werden. Die von der GmbH an die beklagte Partei übergeführten Werte sollten zu marktgerechten Preisen abgegolten werden. Dabei war im Einzelnen vereinbart, dass die Gebrauchtwagen mit den einschlägigen Publikationen ("Eurotax-Blaupunkt") zu entnehmenden Preisen zu bewerten seien, die Ersatzteile sowie Neu- und Vorführwagen mit Händlereinkaufspreisen. Die beklagte Partei sollte auch die von der GmbH vor Einstellung ihres Geschäftsbetriebes noch abgeschlossenen Neuwagenkaufverträge und den Gebrauchtwagenplatz übernehmen. Die Bewertung sollte nach der Überführung des Firmenvermögens im Detail erfolgen, wobei ein konkreter Termin dafür nicht ausdrücklich vereinbart worden war. Das Personal der GmbH sollte von dieser mit Ende Mai 1998 abgerechnet werden. Weiters war vereinbart, dass der Kläger das geplante Bauvorhaben der beklagten Partei "begleiten" solle, wobei er insbesondere den Bau des Neuautohauses zu überwachen und bei den Genehmigungsverfahren unterstützend tätig sein sollte. Der Kläger wirkte entsprechend den Vereinbarungen daran mit, die Baubewilligung zu erhalten; er besuchte Bauverhandlungen und erreichte die Mietfreistellung eines Objekts. Knapp vor der Eröffnung des Autohauses der beklagten Partei Mitte Juni 1998 übernahm diese 80 % des Personals der GmbH per 1. 6. 1998. Da die GmbH verschiedenen Mitarbeitern nur eine Teilzahlung von je S 15.000 auf offene Entgeltansprüche leistete, stellte die beklagte Partei nach einer Mitarbeiterbesprechung am 6. 8. 1998 einen Betrag von S 150.000 zur Verfügung, mit dem die offenen Entgeltansprüche der Mitarbeiter gegenüber der GmbH befriedigt wurden. In Zusammenhang damit wurde ein schriftlicher "Darlehensvertrag" zwischen der GmbH und der beklagten Partei abgeschlossen, in dem sich die GmbH verpflichtete, den zur Befriedigung der Mitarbeiterforderungen verwendeten Betrag von S 150.000 entsprechend einem festgelegten Tilgungsplan zurückzuzahlen. Mit Wirkung vom 1. 6. 1998 wurde der Kläger von der beklagten Partei als Geschäftsstellenleiter ihres in Graz errichteten Autohauses eingestellt, die Klägerin als dessen Sekretärin, wobei jeweils die bei der GmbH zurückgelegten Dienstzeiten angerechnet wurden. Die Übernahme weiterer Mitarbeiter der GmbH als Dienstnehmer der beklagten Partei erfolgte zum 15. 6. 1998, jene der restlichen Mitarbeiter zum 30. 6. 1998. Am 16. 6. 1998 wurden verschiedene Geräte und Einrichtungen der GmbH zum neuen Autohaus der beklagten Partei übersiedelt; zu diesem Zeitpunkt entfaltete die GmbH operativ keine Tätigkeiten mehr. Über ihr Vermögen wurde schließlich am 30. 12. 1998 das Konkursverfahren eröffnet.
Dem Kläger war von der beklagten Partei für die termingerechte Fertigstellung und Inbetriebnahme des Autohauses Graz bis 9. Juli 1998 und für die erfolgreiche Akquisition der Marken "Rover" und "Land Rover" die Zahlung eines Honorars von S 300.000 exklusive Mehrwertsteuer zugesichert worden.
Am 27. 10. 1998 kam es in den Geschäftsräumlichkeiten der beklagten Partei in Graz zur Entlassung des Klägers im Beisein des Personalleiters und des Geschäftsführers. Der Ausspruch der Entlassung wurde damit begründet, dass Typenscheine gefehlt hätten und der Kläger drei Gebrauchtwagenankäufe von Pkw der Marke Rover 825 SDI nicht korrekt abgewickelt hätte. Als Resturlaub des Klägers ist im entsprechenden Schreiben vom 27. 10. 1998 ein Ausmaß von 25 Arbeitstagen angeführt. Am selben Tag wurde das Dienstverhältnis zur Klägerin, die als Sekretärin tätig und gegenüber dem Kläger weisungsgebunden war, gekündigt. Als Resturlaub der Klägerin wurde im Schreiben vom 27. 10. 1998 ein Ausmaß von 21 Tagen angeführt, als Ende des Dienstverhältnisses der 31. 3. 1999 und eine Dienstfreistellung vom 27. 10. 1998 bis 31. 3. 1999. Mit Schreiben vom 6. 11. 1998 wurde die Klägerin fristlos entlassen. Schon davor hatte die beklagte Partei in den Monaten August und September 1998 Abzüge in Höhe von S 57.000 vom dem Kläger vereinbarungsgemäß auszuzahlenden Nettogehalt vorgenommen. Die klagenden Parteien begehrten nun von der beklagten Partei die Zahlung offener Entgeltansprüche, von Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubsentschädigung bzw der vereinbarten Prämie und brachten dazu im Wesentlichen vor, dass Entlassungsgründe nicht vorgelegen seien.
Die beklagte Partei berief sich darauf, dass der Kläger in insgesamt 10 Fällen - auf die, soweit sie noch Gegenstand der Revision sind, im Einzelnen eingegangen werden wird - zum Nachteil der beklagten Partei gehandelt und somit den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht habe. Die Klägerin habe in einem Geschäftsfall in Zusammenwirken mit dem Kläger eine der beklagten Partei gebührenden Betrag von S 55.840 für die GmbH "abgezweigt". Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der beklagten Partei die erstgerichtliche (klagsstattgebende) Entscheidung (geringfügig) ab und sprach unter Abweisung eines Mehrbegehrens des Klägers von EUR 2.761,02 samt Zinsen aus, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger EUR 90.479,88 samt Zinsen und der Klägerin EUR 24.864,14 samt Zinsen zu zahlen. Es ging dabei von dem eingangs dieser Entscheidung dargestellten (teils unstrittigen, teils vom Erstgericht festgestellten) Sachverhalt sowie weiteren Tatsachenfeststellungen zu den einzelnen von der beklagten Partei aufgezeigten Geschäftsfällen aus, die bei Behandlung der Revision im notwendigen Ausmaß wiedergegeben werden. Es vertrat die Rechtsansicht, dass weder der Kläger noch die Klägerin den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt hätten, auch wenn an Angestellte in leitender Stellung im Allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen seien. Den Organen der beklagten Partei sei die Notwendigkeit der Liquidierung der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger war, ebenso bekannt gewesen wie die mit der Doppelfunktion des Klägers als leitender Angestellter der beklagten Partei und Geschäftsführer der noch nicht liquidierten GmbH einhergehende Möglichkeit von Interessenskollisionen. Die Übernahme der Vermögenswerte der GmbH durch die beklagte Partei habe lediglich auf der Basis mündlicher Vereinbarungen erfolgen sollen. Dass es angesichts des Umfangs der übernommenen Vermögenswerte dabei nicht nur zu Unklarheiten, sondern auch zu Fehlern im Sinne von Doppelverrechnung oder Fehlbuchungen kommen könne, sei für die beklagte Partei vorhersehbar gewesen. Einzelne dem Kläger angelastete Verfehlungen seien ausschließlich vor dem Hintergrund der Fortführung der Geschäfte der GmbH durch den Kläger nach Übernahme der Vermögenswerte dieser GmbH durch die beklagte Partei zu sehen. Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er bei unklaren Situationen, wie der Weitergabe eines von der GmbH lukrierten Preisvorteils beim Neuwagenkauf, die für die GmbH günstigere Alternative gewählt habe. Dass er für die beklagte Partei entgegengenommene Zahlungen zweckwidrig verwendet hätte, sei nicht festgestellt worden. Eine als Vertrauensunwürdigkeit zu qualifizierende dienstliche Unkorrektheit sei in keinem der dem Kläger angelasteten Fällen zu erblicken. Die nicht vollständige Befriedigung der Dienstnehmerforderungen der Dienstnehmer der GmbH sei nicht geeignet, eine Vertrauensunwürdigkeit gegenüber der beklagten Partei zu begründen; er habe dabei keine aus dem Dienstverhältnis zur beklagten Partei resultierenden Pflichten vernachlässigt.
Die auf Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung im gänzlich klageabweisenden Sinn gerichtete Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Schwerpunkt der Revisionsausführungen liegt auf den dem Kläger gegenüber erhobenen Vorwürfen, sodass darauf zuerst einzugehen ist. Soweit die beklagte Partei im Zusammenhang mit dem Geschäftsfall "S*****" die Auffassung vertritt, es liege eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor, weil das Berufungsgericht "durch unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen habe", übersieht sie, dass sich das Berufungsgericht sehr wohl mit der entsprechenden Verfahrensrüge in der Berufung auseinandergesetzt und den in der unterlassenen Vernehmung des angebotenen Zeugen vermeintlich liegenden Verfahrensmangel mit der Begründung verneint, dass kein hinreichend bestimmtes Beweisthema angegeben worden sei. Hat aber das Berufungsgericht einen behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, kann dies nach ganz herrschender Rechtsprechung in der Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden (siehe nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 503 ZPO). Zu Unrecht erhebt die Revision auch den Vorwurf weiterer vermeintlicher Mängel des Berufungsverfahrens, die darin liegen sollen, dass sich das Berufungsgericht mit der Rüge bestimmter Tatsachenfeststellungen überhaupt nicht befasst bzw keine nachvollziehbaren Überlegungen zu deren Erledigung angestellt habe. Ob einzelne Fahrzeuginhaber (Spieler eines Eishockeyclubs) von der beklagten Partei bei der Rückstellung von Fahrzeugen von dieser eine Kaution zurückforderten, ist ohne Bedeutung, weil dies jedenfalls nicht dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden könnte. Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Fahrzeuge dem Eishockeyverein zu Verfügung gestellt, der sie - gegen Einbehalt einer Kaution - an die Spieler weitergegeben hat. Soweit nun die Spieler anlässlich der Rückstellung der Fahrzeuge irrtümlich die Kaution von der beklagten Partei zurückforderten und nicht vom Verein - über dessen Vermögen im Übrigen der Konkurs eröffnet worden war - liegt kein Fehlverhalten des Klägers vor. Ob die Einzahlung eines bestimmten Kunden anlässlich des Erwerbs eines Fahrzeugs in bar erfolgte - das Erstgericht hatte eine Zahlung auf das Konto der GmbH festgestellt -, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil unbekämpft festgestellt wurde, dass der betreffende Kaufvertrag zwischen dem Kunden und der GmbH zustande gekommen war. Warum der Kaufpreis nach Ansicht der beklagten Partei ihr selbst hätte zufließen sollen, wird nicht dargelegt. Dass vom Kläger allenfalls getätigte "In sich-Geschäfte" von der beklagten Partei nicht ausdrücklich genehmigt waren, ist überhaupt nicht strittig.
Ins Leere geht auch der Vorwurf an das Berufungsgericht, es habe deshalb einen Verfahrensmangel zu vertreten, weil keine Feststellungen über den dem Kläger zustehenden Resturlaub getroffen worden seien. Der beklagten Partei wäre es ein Leichtes gewesen, den Klagebehauptungen über einen offenen Urlaub im Ausmaß von 25 Tagen mit einem konkreten (gegenteiligen) Vorbringen entgegenzutreten. Wenn sie dies nicht getan hat, konnten die Vorinstanzen gemäß § 267 Abs 1 ZPO mit Recht davon ausgehen, dass die beklagte Partei der betreffenden Klagebehauptung nicht entgegentreten will. Im Übrigen wird nicht einmal in der Revision behauptet, dass die Darstellung des Klägers insoweit unrichtig wäre.
Die beklagte Partei irrt offenbar auch über die Reichweite des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit. Dieser liegt nur dann vor, wenn Feststellungen insoweit auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, als sie auf einen bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, also einen Formverstoß beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Sie liegt nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde. In der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (siehe dazu nur Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 503 ZPO mwN). Soweit die Revisionswerberin weiters als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, dass das Berufungsgericht auf die Rüge der Aktenwidrigkeit wegen des Übergehens angeblicher Beweisergebnisse zur Übermittlung von Zahlscheinen der GmbH mit Rechnungen der beklagten Partei nicht eingegangen sei, kann der geltend gemachte Revisionsgrund schon deshalb nicht vorliegen, weil damit im Berufungsverfahren eine Aktenwidrigkeit im gesetzlichen Sinn gar nicht geltend gemacht wurde. Unverständlich ist die Behauptung einer Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Abfertigungsansprüche der Klägerin bzw dem Verweis des Berufungsgerichts auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts. Das mit der Klägerin vereinbarte Monatsentgelt ist ebenso unstrittig wie die durch die (ursprüngliche) Kündigungserklärung ausgelöste Kündigungsfrist. Welche Abfertigungsansprüche sich daraus ergeben, ist allein eine Rechtsfrage, die allerdings in der Berufung gar nicht aufgegriffen wurde.
Die Rechtsrüge enthält eingangs allgemeine Ausführungen zu den Problemen der Doppelvertretung, der Treuepflicht des Klägers gegenüber der beklagten Partei sowie allfälliger Kollisionen zwischen den Interessen der beklagten Partei und der (ebenfalls vom Kläger vertretenen) GmbH. Auf diese Darlegungen kann allerdings nur insoweit eingegangen werden, als die Revisionswerberin auch deutlich macht, auf welche Tatsachen sie sich überhaupt beziehen sollen. Die Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts geht über die von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel aufgezeigten Umstände bzw die daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen nicht hinaus (vgl die Nachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 4 zu § 503 ZPO). Wenn die beklagte Partei etwa darauf hinweist, dass der Kläger nicht gehindert gewesen wäre, vor Überführung von Leasingfahrzeugen in das Vermögen der beklagten Partei mit dieser die Modalitäten, insbesondere auch bezüglich Preis und Weitergabe der Verkaufsunterstützung abzuklären, so ist nicht zu erkennen, woraus sich eine (von der beklagten Partei offenbar angenommene) Verpflichtung zur "Weitergabe" der Verkaufsunterstützung ergeben sollte. Nach den maßgeblichen Feststellungen wurde vereinbart, dass die Bewertung des übertragenen Vermögens im Nachhinein im Detail erfolgen sollte, wobei Gebrauchtwagen nach "Euro-Tax", Neu- und Vorführwagen mit "Händlereinkaufspreisen" zu bewerten waren. Warum die GmbH darüber hinaus noch gehalten sein sollte, eine allenfalls beim Erwerb der Fahrzeuge vom Produzenten bzw Importeur erhaltene "Verkaufsunterstützung" herauszugeben, wird nicht einmal ansatzweise erklärt.
Ganz zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Auffassung vertreten, dass die unvollständige Auszahlung der Gehaltsansprüche der Mitarbeiter gegenüber der GmbH keinen Entlassungsgrund bilden konnte. Vor allem übersieht die beklagte Partei, dass nicht der Kläger persönlich, sondern vielmehr die GmbH als Dienstgeberin zur Begleichung der Entgeltansprüche verpflichtet war. Die beklagte Partei hat in der Folge der GmbH einen Betrag von S 150.000 im Rahmen eines "Darlehensvertrags" zur Verfügung gestellt, mit welchem unstrittigermaßen die offenen Forderungen der Dienstnehmer bezahlt wurden. Es liegt somit nahe, dass die vollständige Befriedigung der Dienstnehmer deshalb unterlassen wurde, weil die GmbH zu diesem Zeitpunkt über kein ausreichendes Vermögen verfügte. Warum dies dem Kläger persönlich als Vertrauensunwürdigkeit vorzuwerfen wäre, ist nicht zu erkennen. Darüber hinaus hat der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz richtig darauf hingewiesen, dass das Bestehen offener Dienstnehmerforderungen der beklagten Partei bereits lange (spätestens seit der Mitarbeiterbesprechung vom 6. 8. 1998) bekannt war, sodass dies keinen Anlass für eine erst am 27. 10. 1998 ausgesprochene Entlassung bieten kann.
Zur Frage der vom Eishockeyverein eingehobenen Kaution anlässlich der Übergabe von dem Verein zur Verfügung gestellten Fahrzeugen an die Spieler wurde bereits Stellung genommen. Nachdem die Einbehaltung der Kaution zwischen dem Verein und den Spielern vertraglich klar geregelt war, kann dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden, wenn einzelne Spieler allenfalls anlässlich der Übergabe der Fahrzeuge an die beklagte Partei von dieser die Herausgabe der Kaution forderten. Soweit die Revisionswerberin im Zusammenhang mit dem von der GmbH geleasten Rover 620 davon ausgeht, ihr sei vom Kläger die Verpflichtung zur Zahlung von 3 Leasingraten für ein nicht mehr vorhandenes Fahrzeug aufgebürdet worden, so entfernt sie sich insoweit von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Das Erstgericht hat zur Frage allenfalls offener Leasingraten überhaupt keine Feststellung getroffen; das Berufungsgericht hat bei Behandlung der Tatsachenrüge der beklagten Partei ausgeführt, dass sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe, dass der beklagten Partei die für dieses Fahrzeug bezahlten Leasingraten (für Juli bis Oktober 1998) vom Kläger nicht ersetzt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in diesem Fall bewusst zum Nachteil der beklagten Partei gehandelt hätte, liegen nicht vor. Aus dem Gesamtzusammenhang der erstgerichtlichen Feststellungen - insbesonder aus den Verweis auf einen ähnlichen Geschäftsfall (Leasingfahrzeug Rover 825 SDI) - ergibt sich vielmehr, dass er der (unrichtigen) Ansicht war, auch dieses Fahrzeug sei - ebenso wie die weiteren geleasten Fahrzeuge Rover 825 - der beklagten Partei übertragen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die beklagte Partei ihre irrtümlichen Zahlungen nicht von der Leasinggeberin zurückverlangen könnte. Unzutreffend ist auch die Annahme der beklagten Partei, die Kläger hätten eine ihr gebührende Zahlung im Umfang von mehr als S 55.000 zu Gunsten der GmbH "abgezweigt". Wie sich aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ergibt, war es vielmehr so, dass sich ein früherer langjähriger Kunde der GmbH an den Kläger wandte, weil er einen PKW der beklagten Partei erwerben wollte. Nachdem ihn der Kläger - wie dies bereits bei der GmbH üblich gewesen war - auf noch bestehende Zahlungsrückstände (gegenüber der GmbH) hinwies und den Kunden aufforderte, zuerst diese Schuld zu begleichen, tilgt der Kunde einerseits die Verbindlichkeiten bei der GmbH und leistete in Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs von der beklagten Partei eine Anzahlung von S 75.000; den Restkaufpreis zahlte er erst am 1. 12. 1998. Auch wenn es zutrifft, dass der Kläger im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfall nicht primär die Interessen der beklagten Partei gewahrt hat, ist den Vorinstanzen doch dahin zuzustimmen, dass die beklagte Partei angesichts der gesamten Konstruktion (Übernahme der wesentlichen Aktiven von der GmbH, Einstellung des Geschäftsführers der GmbH als Geschäftsleiter) mit derartigen Vorfällen und gewissen Interessenkollisionen des Klägers durchaus rechnen musste. Da der Kunde den Restkaufpreis in der Folge auch beglich - wie er es offenbar in der Vergangenheit auch mit Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH gehalten hatte -, ist dem Kläger allein vorzuwerfen, die GmbH durch Übergabe eines verkauften Fahrzeugs ohne vollständige Kaufpreiszahlung einem gewissen Insolvenzrisiko des Kunden ausgesetzt zu haben. Ein derartiges Risiko - das sich hier nicht realisiert hat - ist aber generell nicht auszuschließen; die beklagte Partei hat auch nicht etwa behauptet, dass der Kläger nur gegen vollständige Barzahlung verkaufen hätte dürfen. Unter diesen Umständen kommt dem Verhalten des Klägers jedenfalls nicht das Gewicht eines Entlassungsgrunds zu. Gleiches gilt auch für jenen Geschäftsfall, in dem der Kläger einem Kunden einen kostenlosen Leihwagen zur Verfügung gestellt hat, bis geklärt werde, ob die beklagte Partei beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs dessen (beschädigtes) Auto ankaufen würde. Auch wenn es sich dabei allenfalls wegen der Dauer der kostenlosen Zurverfügungstellung um eine unübliche Vorgangsweise gehandelt hat, stand sie doch im Zusammenhang mit der erklärten Absicht des Kunden, ein Fahrzeug bei der beklagten Partei zu erwerben.
Insgesamt vermag die Revisionswerberin somit keine ausreichenden Umstände aufzuzeigen, aus denen eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG abgeleitet werden könnte. In Anbetracht der besonderen Umstände, insbesondere der gleichzeitigen Stellung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH und Geschäftsleiter des von der beklagten Partei unmittelbar im Anschluss an die Einstellung des Geschäftsbetriebs der GmbH eröffneten Autohauses sowie des offenbar erheblichen Umfangs der übertragenen Vermögenswerte, stellt auch das festgestellte Fehlverhalten des Klägers keinen ausreichenden Grund für eine Entlassung dar. Verfehlungen der Klägerin wurden überhaupt nicht festgestellt.
Da die Revisionswerberin die vom Berufungsgericht für berechtigt erkannten Ansprüche der klagenden Parteien der Höhe nach gar nicht in Zweifel zieht, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1, 46 Abs 1 ZPO.
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