OGH 9ObA2279/96d

OGH9ObA2279/96d4.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Timotheus S*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Thomas Wanek und Dr.Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei Manfred V*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Gernot Gruböck und Dr.Stephan Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, wegen S 76.344,50 brutto sA (im Revisionsverfahren S 75.797,06 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1996, GZ 9 Ra 54/96v-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Dezember 1995, GZ 3 Cga 98/95h-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Klägers, das Entlassungsrecht des Beklagten sei "erloschen", entgegenzuhalten:

Da die ohne Kontaktmöglichkeit verstrichene Urlaubszeit in der Regel außer Betracht zu bleiben hat (Kuderna, Entlassungsrecht**2 17), verbleibt für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung effektiv lediglich eine Säumnis des Beklagten von einem halben Arbeitstag, wobei dem Kläger unmittelbar nach seinem Geständnis überdies noch "Konsequenzen" angedroht worden sind. Seine Entlassung erfolgte daher nach den Umständen nicht verspätet.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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