Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Klägers, das Entlassungsrecht des Beklagten sei "erloschen", entgegenzuhalten:
Da die ohne Kontaktmöglichkeit verstrichene Urlaubszeit in der Regel außer Betracht zu bleiben hat (Kuderna, Entlassungsrecht**2 17), verbleibt für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung effektiv lediglich eine Säumnis des Beklagten von einem halben Arbeitstag, wobei dem Kläger unmittelbar nach seinem Geständnis überdies noch "Konsequenzen" angedroht worden sind. Seine Entlassung erfolgte daher nach den Umständen nicht verspätet.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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