OGH 9ObA227/93 (RS0029438)

OGH9ObA227/9329.10.1993

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine - nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkende - Krankheit bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu offenbaren. (§ 48 ASGG).

SW: Angestellte — Entlassungsgrund — Treuepflicht — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Erkrankung — Dienstunfähigkeit — Einstellung — Verschweigen — Verheimlichen — Pflicht — Vertrauensverwirkung — Hilfsarbeiter — Arbeiter

 

Normen

ABGB §16
AngG §27 Z1 E1c
GewO 1859 §82 lita

9 ObA 227/93OGH29.10.1993
9 ObA 142/08kOGH25.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die Frage, ob die wahrheitswidrige Verneinung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durch einen Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch einen Entlassungsgrund darstellt, offen gelassen, weil die Fragestellung beim Einstellungsgespräch nach den Feststellungen lediglich darauf gerichtet war, ob der Kläger „in seiner täglichen Arbeit behindert sei". (T1)

Dokumentnummer

JJR_19931029_OGH0002_009OBA00227_9300000_001

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